Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Die Zinsen dieses Reservefonds werden ebenso wie die bei der Rechnungslegung sich ergebenden 
anderweiten Ueberschüsse der Sparkasse nach Bestreitung der Verwaltungskosten und Deckung der 
für den Reservefonds erforderlichen Summen alsbald vertheilt. 
Die Hälfte des Jahresgewinnes fällt der Stadtkasse von Allstedt und den Gemeinde— 
kassen der vorbezeichneten Landgemeinden nach dem im § 3 vorgesehenen Verhältniß zu. 
Die zweite Hälfte des Jahresgewinnes wird wiederum gleichmäßig getheilt und der eine 
Theil den betheiligten Gemeinden gemeinschaftlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke innerhalb 
dieser Gemeinschaft zugewiesen, die Verfügung über den andern Theil dagegen dem Verwaltungs- 
ausschuß der Sparkasse zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Allgemeinen vorbehalten, — vogl. 
jedoch § 16 Abs. 5. — 
Der Verwaltungsausschuß kann den ihm zur Verfügung stehenden Antheil am Jahresgewinn 
ganz oder zum Theil der vorstehend bezeichneten Gemeinschaft zuweisen, innerhalb deren die Ge- 
meindevorstände nach dem im § 3 vorgesehenen Verhältniß stimmberechtigt sind. 
In den Fällen der §8§ 5, 11, 39 der Satzungen ist die Stimme jedes Gemeindevorstandes 
gleichwerthig. 
IV. Verwaltung. 
85. 
Die Leitung bezl. eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der Sparkasse liegt dem 
Verwaltungsausschusse ob. 
Der Verwaltungsausschuß besteht aus 
a) dem 1. Gemeindevorstandsmitglied der Stadt Allstedt, als dem Vertreter dieser Gemeinde; 
b) dem Großherzoglichen Oberamtsrichter zu Allstedt bezl. im Fall der Ablehnung durch diesen, 
dem zweiten richterlichen Beamten daselbst als dem Vertreter der Landgemeinden. 
Falls auch dieser von der ihm zustehenden Befugniß der Ablehnung Gebrauch macht, 
ist der Vertreter der Landgemeinden durch die Gemeindevorstände der letzteren zu wählen. 
Wählbar ist jeder männliche Bürger der Stadtgemeinde Allstedt und der betheiligten 
Landgemeinden, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und die zur Bekleidung eines 
Gemeindeamtes erforderliche Achtung genießt. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung des Großherzoglich S. Bezirksdirektors und 
erfolgt auf drei Jahre. 
c) zwei im Amtsgerichtsbezirke ansässigen Mitgliedern, welche zugleich das Amt eines Gegen- 
buchführes zu versehen haben. Dieselben werden von den unter a und b genannten 
Ausschuß-Mitgliedern vorgeschlagen und von den Gemeindevorständen der Landgemeinden 
gewählt. Die Bestätigung der Wahl erfolgt wiederum durch Erstere. 
Es bleibt den unter n und b genannten Ausschuß-Mitgliedern nach Anhörung der übrigen 
Mitglieder überlassen, die Geschäftsführung unter sich zu regeln. 
Ist eine Vereinbarung nicht herbeizuführen, so soll die Geschäftsführung regelmäßig erst 
nach Ablauf von 3 Jahren wechseln. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzungen beginnt diese 
Periode für den derzeitigen geschäftsführenden Vorsteher. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten für ihre der Sparkasse gewidmete Thätig- 
keit aus den Mitteln derselben eine von den Gemeindevorständen festzusetzende angemessene Vergütung. 
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