Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Beträge aber, welche im Laufe eines Monats zurückgezahlt werden, nur bis zum Schlusse des 
vorhergehenden Monats zu verzinsen sind. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rechnungs— 
jahres und wird darnach der gefundene Zinsenbetrag dem Guthaben der Einleger in den Haupt— 
büchern der Sparkasse zugeschrieben. Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser 
kapitalisirte Zinsenbetrag gleich den Einlagen mit verzinst. 
Um diese kapitalisirten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in den 
ausgestellten Sparkassebüchern nicht nöthig. 
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, Seitens der Anstalt hierzu 
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. 
Wünscht sie ein Betheiligter, so wird dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, wenn 
das laufende Geschäft es gestattet, sonst zu geeigneter vorher bekannt zu machender Zeit, bewirkt. 
XVI. Verfall der Einlagen. 
8 22. 
Wenn auf ein Sparkassebuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Spar- 
kasse eingezahlt, noch die Einlage ganz oder theilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon 
erhoben, noch die Zinsen im Sparkassebuche zugeschrieben werden, so kann der Verwaltungsausschuß 
eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und dem hiesigen amtlichen Nachrichts- 
blatte an die Inhaber des Sparkassebuchs erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlage nebst Zinsen 
zurückzuziehen. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse auheim, und 
der Inhaber des Sparkassebuches, sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche an 
dem Sparkassebuche. 
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung der 
Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Sparkassebuche ab- 
geschrieben. " 
XVII. Kündigung und Rückzahlung der Einlagen. 
§ 23. 
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 100 Mark kann für jedes Sparkasse- 
buch ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch 
können auf ein und dasselbe Sparkassebuch weitere Beträge bis zu 100 .∆ nur in Zwischenräumen 
von mindestens 14 Tagen erhoben werden. Darüber hinaus ist dreimonatliche Kündigung erforder- 
lich. Die Sparkasse kann jedoch auf Verlangen unter Berechnung einer Provision von ½ auch 
solche Beträge ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zurückzahlen. 
Jede Kündigung ist schriftlich unter genauer Bezeichnung des Sparkassebuches durch An- 
gabe der Nummer, des Namens und gekündigten Betrages oder mündlich unter Vorlegung des 
Sparkassebuches zu bewirken und von dem Rendanten in einem besonderen Buche oder in dem 
Sparkassebuche selbst zu vermerken. 
Werden gekündigte Kapitalien an dem festgesetzten Tage oder in der darauf folgenden Woche 
nicht erhoben, so hört mit Ablauf dieser Frist die Verzinsung auf. 
1902 43
	        
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