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Alle Portokosten trägt der Interessent. Die Postscheine über die Sendungen der Kasse
beweisen zu Gunsten der Letzteren, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Ausstellung des Postscheines
von dem Einsender eines Sparkassebuches oder eines Geldbetrages wegen Ausbleibens oder wegen
Unrichtigkeit der Kassensendung bei der Verwaltung reklamirt wird. Geldsendungen an die Spar-
kasse, wenn sie nicht durch Postanweisung erfolgen, müssen voll deklarirt werden.
Für den den deklarirten Betrag übersteigenden Inhalt der Werthsendungen und für den
etwaigen Geldinhalt bloß eingeschriebener Briefe wird nicht Gewähr geleistet.
XXI. Verlust und Kraftloserklärung von Sparkassebüchern.
8§ 27.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Sparkassebücher richtet sich nach
den einschlagenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 5. April 1899 zur Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
XXII. Verzinsliche Unterbringung der eingelegten Gelder.
§ 28.
Die eingelegten Gelder einschließlich des Reservefonds werden nutzbar gemacht:
a) durch Ausleihung gegen Hypothek, oder an Gemeinden oder sonstige Korporationen;
b) gegen Faustpfand;
c) durch Ankauf von Werthpapieren und
d) durch Unterbringung bei anderen Geldanstalten.
Die Höhe des Zinsfußes unterliegt in allen Fällen der jedesmaligen Be-
stimmung des Verwaltungsausschusses.
XXIII. Ausleihung auf Hypothek.
§ 29.
Die Ausleihung von Geldern der Sparkasse gegen hypothekarische gerichtlich zu beurkundende
Verpfändung von bebauten und unbebauten Grundstücken (Liegenschaften) erfolgt nur bei ausreichen-
der Sicherheit.
Diese Sicherheit wird angenommen:
u) Bei bebauten Grundstücken und zwar nur unter der Voraussetzung, daß die aufstehenden
Gebäude entweder bei einer öffentlichen Feuerversicherungsgesellschaft oder bei einer
Privat-Feuerversicherungsgesellschaft, welche innerhalb des deutschen Reiches domizilirt und
dem Verwaltungsausschuß als hinreichende Sicherheit für die Hypothekengläubiger dar-
bietend bezeichnet worden ist, gegen Feuersgefahr versichert sind, innerhalb der ersten
Hälfte des Brandkassewerthes. Bei Gebäuden, welche bei einer Privat-Feuer-
versicherungsgesellschaft versichert sind, ist jedoch die Brandkassesumme nur dann maßgebend,
wenn dieselbe von dem Verwaltungsausschuß als dem wirklichen Werthe entsprechend er-
achtet wird, oder — nach dem Ermessen des Verwaltungsausschusses in jedem einzelnen
Falle — wenn sich dieselbe in Folge Anlegung einer Taxe als richtig herausstellt.
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