232
ersparten Zinsen) oder in bestimmten terminlich festzusetzenden Theilzahlungen von wenigstens dem
zehnten Theile der Schuld abzutragen.
Der letztere Weg der Rückerstattung steht auch den Pfandschuldnern und Bürgschafts-
schuldnern offen.
Andererseits steht es auch dem Verwaltungsausschusse frei, die Hergabe des Darlehns an
die Bedingung der Rückerstattung durch planmäßige Tilgung oder feststehende Theilzahlungen zu
knüpfen.
In allen diesen Fällen bleibt neben der Bedingung der Abtragung der Schuld der Spar-
kasse das Recht auf Kündigung des ganzen Darlehns bezw. Darlehnrestes mit angemessener Frist
vorbehalten.
Die Annahme der Rückzahlungen mit einer kürzeren als der bedungenen Kündigungsfrist
oder der Theilzahlungen vor dem Zeitpunkte ihrer Fälligkeit ist von der Einwilligung des Ver-
waltungsausschusses abhängig.
Vor dem Ablaufe der Kündigungsfrist bezw. vor Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes eingehende
Zahlungen werden einstweilen wie Einlagen behandelt.
XXX. Aufbewahrung der Urkunden.
8 36.
a) Die sämmtlichen Urkunden und Werthpapiere der Sparkasse nebst den zu den Inhaber—
papieren gehörigen Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen werden in einem feuer- und
diebessicheren Depositalschranke verwahrt und zwar unter mindestens doppeltem Verschlusse,
zu welchem der Rendant den einen, der Verwaltungsausschuß den bezüglich die anderen
Schlüssel führt.
Die Hauptbücher können unter dem Verschlusse des Rendanten bleiben.
b) Für die rechtzeitige Einlösung der Zinsscheine, für die rechtzeitige Erneuerung der Zins-
scheinanweisungen und für die pünktliche Rückgabe ausgelooster Werthpapiere ist der Rendant
verantwortlich.
Derartige Werthpapiere können jedoch auch der Reichsbank zur Aufbewahrung und
Einlösung der Zinsscheine u. s. w. nach den allgemeinen Bestimmungen über offene Depots
bei der Reichsbank übergeben werden.
ec) Es sind genaue Verzeichnisse sämmtlicher der Sparkasse zustehenden Forderungen gesondert
nach den einzelnen Arten der Belegung bezw. unter Angabe der gestellten Sicherheit, ebenso
ein Verzeichniß der sämmtlichen gemäß § 32 dieses Statuts angeschafften Werthpapiere
unter Angabe des Neunwerthes, des Ankaufpreises und des Zeitpunktes, bis zu dem die
zugehörigen Zinsschein-Anweisungen laufen, zu führen.
XXXI. Auleihe der Sparkasse.
§ 37.
Für den Fall, daß die Rückzahlung von Guthaben in ungewöhnlich starkem Umfange ver-
langt wird, der Kurswerth der im Besitze der Sparkasse befindlichen Inhaberpapiere aber eine Ver-
äußerung derselben ohne unverhältnißmäßigen Verlust nicht gestattet, die nöthigen Deckungsmittel