Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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(115| IV. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1901 — 
Regierungs-Blatt 1901 Seite 287 —, die Veränderungen in der Arzneitaxe 
betreffend, wird Folgendes hierdurch verordnet: 
Die im Verlag von R. Gärtners Verlagsbuchhandlung Hermann 
Heyfelder in Berlin erschienene Königlich Preußische Arzneitaxe für 1903 
wird hierdurch einschließlich sämmtlicher derselben vorgedruckten „All- 
gemeinen Bestimmungen“ für die Apotheker des Großherzogthums bis 
auf Weiteres als bindende Norm eingeführt. 
Weimar, den 30. Dezember 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[116] Das 50. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 2915 Verorduung, betr. die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiser- 
lichen Schutztruppe für Südwestafrika. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
51 bis 54: 
S. 411 Zollfreie Einfuhr von Erbschaftsgut im Auslande verstorbener 
Deutscher. 
„ 416 Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren- 
Ordnung. 
„ 416 Zulassung gemischter Privat-Transitlager ohne amtlichen Mit- 
verschluß für Bau= und Nutzholz; — Veränderungen in dem 
Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
„ 422 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militär- 
pflichtige Deutsche, welche ihren dauernden Aufenthalt in den 
Vereinigten Staaten von Amerika oder in Canada haben. 
„ 422 Abänderung der Bestimmungen, betr. die Befreiung des zu land- 
wirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von 
der Salzabgabe.
	        
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