Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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[17] V. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 1859, 
des 86 Ziffer 5 des Gesetzes vom 11. Mai 1869 und des 87 Ziffer 9 der 
Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881 wird hierdurch zur öffentlichen Kennt— 
niß gebracht, daß das von der „Dachpix-Gesellschaft in Berlin“ hergestellte 
Bedachungsmaterial „Dachpix“ und „Dachpix-Pappe“, welches schon im Königreich 
Sachsen als Ersatz der harten Dachung anerkannt und zugelassen worden ist, 
auch im Großherzogthum als Bedachungsmaterial bis auf Weiteres und mit 
Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für zulässig erachtet worden ist. 
Weimar, den 7. Februar 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[18] Das 1., 2., 3., 4. und 5. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten 
unter: 
Nr. 2825 Gesetz zur Abänderung der Strandungsordnung; vom 30. Dezem- 
ber 1901. 
„ 2826 Bekanntmachung, betr. die Anlegung von Mündelgeld in Kur= und 
Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal-Schuldverschreibungen; 
vom 28. Dezember 190 1. 
„ 2827 Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands und der Schweiz;z vom 8. Januar 1902. 
2828 Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 17. Jannar 1902. 
2829 Gesetz über die Verlegung der deutsch-österreichischen Grenze längs 
des Przemsa-Flusses; vom 22. Jannar 1902. 
2830 Gesetz über die Verlegung der deutsch-dänischen Grenze an der 
Norderau und der Kjärmühlenau; vom 22. Januar 1902. 
„ 2831 Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Gehülfen und Lehr- 
lingen in Gast= und Schankwirthschaften; vom 23. Januar 1902. 
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