Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

28 
12. 
13. 
14. 
bis 30 fachen, für die Landes-Irren-Heilanstalt und psychiatrische Klinik 
auf den 50-bis 100 fachen Betrag des für den Kranken pro Tag zu 
zahlenden tarifmäßigen Verpflegungsgeldes festzusetzen. Erreichen das 
fällige Verpflegungsgeld und die zu erstattenden Aufwände die Höhe der 
Vorschußzahlung, so ist diese in der dem voraussichtlichen weiteren Ver- 
bleiben des Kranken in der Anstalt entsprechenden Höhe zu erneuern. Das 
Verwaltungsdirektorium ist berechtigt, an Stelle des baaren Vorschusses 
andere Sicherheiten anzunehmen, über die Höhe des Vorschusses ander- 
weite Vereinbarungen zu treffen und auch von Anforderung eines solchen 
ganz abzusehen. Auch die Direktoren sind berechtigt, bei der Aufnahme 
Kranker für den einzelnen Fall und aus dringenden Gründen den zu leisten- 
den Vorschuß unter den vorstehend bestimmten Mindestbetrag festzusetzen. 
Die Pflichten eines Verwahrers im Sinne der 8§8§ 688 bis 700 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs übernehmen die Anstalten nur für solche Gegen- 
stände, die den zuständigen, in den Hausordnungen zu benennenden An- 
gestellten zur Verwahrung übergeben worden sind. 
Besuche der Kranken seitens nicht im Anstaltsdienst stehender Personen 
unterliegen den durch die Hausordunungen festgesetzten Voraussetzungen und 
Einschränkungen. Ganz verweigert kann der Zutritt zu einem Kranken 
nur dann werden, wenn von dem Besuch erhebliche Nachtheile für den 
Zustand des Kranken zu befürchten sind. 
Anfragen, die die Aufnahme oder den Zustand eines Kranken oder die 
innere Verwaltung einer Anstalt im Besonderen betreffen, sind unter 
Weglassung aller Namen an den „Großherzoglichen Direktor der medizi- 
nischen, (chirurgischen, Augen-, Ohren-, Frauen-) Klinik“ oder „der Landes- 
Irren-Heilanstalt und der psychiatrischen Klinik“ in Jena, sonstige und 
die Verwaltung der gesammten Anstalten betreffenden Anfragen sind an 
„das Verwaltungsdirektorium der Großherzoglich Sächsischen Landes- 
heilanstalten in Jena“, 
und Aufragen, die lediglich die Kasse= und Rechnungsführung sowice die 
Berechnung und Bezahlung der für den Aufenthalt in den Anstalten 
zu entrichtenden Kosten betreffen, an 
„die Kasseverwaltung der Großherzoglichen klinischen Landesanstalten 
in Jena“ 
oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.