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Ministerial-Bekanntmachungen.
(23) I. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend das Urheberrecht an
Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 und der Bestimmungen
des Reichskanzlers vom 13. September 1901 — S. 337, Nr. 40 des Central-=
blattes von 1901 — haben die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung und
die Staatsregierungen der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürsten-
thümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer
Linie und Reuß jüngerer Linie folgende
Nereinbarung
abgeschlossen:
1.
Für das Großherzogthum Sachsen, die Herzogthümer Sachsen-Coburg
und Gotha, die Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-
Sondershausen, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie wird
a) eine Sachverständigen-Kammer für Werke der Literatur,
b) eine Sachverständigen-Kammer für Werke der Tonkunst
gemeinschaftlich mit dem Sitze in der Stadt Weimar gebildet.
8 2.
Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Vorsitzende, Stellver—
treter derselben, Mitglieder und Stellvertreter derselben) werden von den be—
theiligten Regierungen nach erfolgter Vereinbarung gemeinschaftlich ernannt.
Die Bestellungsurkunde wird durch das Großherzoglich Sächsische Staats—
Ministerium im Namen der sämmtlichen betheiligten Regierungen erlassen.
83.
Die gerichtliche Beeidigung der Sachverständigen erfolgt durch den Prä—
sidenten des Großherzoglich Sächsischen Landgerichts in Weimar oder auf dessen
Ersuchen durch ein Amtsgericht nach folgender Eidesformel:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich
alle von mir als Mitglied der Sachverständigen-Kammer für Werke der
Literatur (Tonkunst) erforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen erstatten werde. So wahr mir Gott helfe!“