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8 2.
Durch den Aufruf werden alle diejenigen,
1. welche hinsichtlich eines Grundstücks, das einem Anderen im Kataster
zugeschrieben, jedoch nur mit dem Vorbehalt des besseren Rechts jedes
Dritten übereignet ist oder nach den geltenden Bestimmungen zu über—
eignen sein würde, ein solches besseres Recht beanspruchen,
2. welche hinsichtlich eines in einem Kataster nicht eingetragenen Grund—
stücks ein besseres Recht beanspruchen als der Eigenbesitzer, dem das
Grundstück nur mit dem Vorbehalt des besseren Rechts jedes Dritten
übereignet ist oder nach den geltenden Bestimmungen zu übereignen sein
würde,
aufgefordert, ihre besseren Rechte bis spätestens zum 31. Dezember 1902 bei
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, anzumelden, unter der
Androhung, daß anderenfalls die in den §§ 6 und 7 bestimmten Rechtsfolgen
eintreten.
§ 3.
Der Aufruf wird durch das Staats-Ministerium erlassen.
84.
Der Aufruf ist
1. in der Weimarischen Zeitung und nach dem Ermessen des Staats-
Ministeriums auch in anderen Blättern ein= oder zweimal abzudrucken,
2. an die Gerichtstafeln der Amtsgerichte anzuheften,
in den Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen,
4. den Vorständen der Schul-, Kirch= und israelitischen Kultusgemeinden
sowie den Vorständen der öffentlichen Sparkassen besonders mitzutheilen.
§ 5.
Das Amtsgericht hat zu den Gerichtsakten in urkundlicher Form ein
Zeugniß darüber auszustellen, daß der Aufruf ordnungsmäßig erfolgt ist, und
ob und welche Anmeldungen eingegangen sind. Von den erfolgten Anmeldungen
sind die Betheiligten (§ 2) zu benachrichtigen.