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86.
Ist ein Grundstück mit dem Vorbehalt des besseren Rechts jedes Dritten
bereits gerichtlich übereignet, so erlischt dieser Vorbehalt, wenn bis zum
31. Dezember 1902 die Anmeldung eines besseren Rechts nicht erfolgt.
Wird dagegen hinsichtlich eines solchen Grundstücks bis zum 31. Dezember
1902 ein besseres Recht angemeldet, so bleibt der Vorbehalt in der Beschränkung
auf das angemeldete Recht auch fernerhin in Wirksamkeit.
Das Erlöschen oder die Beschränkung des Vorbehalts des besseren Rechts
jedes Dritten ist auf Antrag in einem Nachtrag zur Uebereignungsurkunde zu
beurkunden und, wenn der Vorbehalt im Hypothekenbuche bemerkt ist, in dieses
einzuzeichnen.
§ 7.
Ist ein Grundstück überhaupt noch nicht gerichtlich übereignet, so findet
künftighin dessen gerichtliche Uebereignung, je nachdem die Anmeldung eines
besseren Rechts bis zum 31. Dezember 1902 erfolgt oder nicht, mit Vorbehalt
des angemeldeten Rechts oder vorbehaltlos statt.
Zu dem Antrag auf gerichtliche Uebereignung berechtigt ist derjenige, dem
das Grundstück im Kataster zugeschrieben ist, wenn es aber in einem Kataster
nicht eingetragen steht, der Eigenbesitzer, der als solcher das Grundstück bereits
am 1. Januar 1903 besaß oder doch Rechtsnachfolger des damaligen Eigen-
besitzers geworden ist. Der Nachweis des Eigenbesitzes wird bei Grundstücken,
welche einem Gemeindebezirk zugehören, durch ein Zeugniß des Gemeinde-
vorstandes, bei eximirten kronfiskalischen Grundstücken durch ein Zeugniß des
Hofmarschallamts, bei Grundstücken, welche zu den eximirten kammerfiskalischen
Forsten gehören, durch ein Zeugniß der örtlich zuständigen Forstrevierverwaltung
geführt.
88.
Wegen Erledigung eines Vorbehalts nach § 6 Absatz 2 oder § 7 Absatz 1
bleibt den Betheiligten das Weitere überlassen.
89.
Für das Aufrufverfahren, für die im § 5 vorgeschriebenen Benachrichti-
gungen, sowie für eine Beurkundung nach § 6 Absatz 3 und die dort vor-
gesehenen Einzeichnungen in das Hypothekenbuch werden Gebühren nicht erhoben.
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