Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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86. 
Ist ein Grundstück mit dem Vorbehalt des besseren Rechts jedes Dritten 
bereits gerichtlich übereignet, so erlischt dieser Vorbehalt, wenn bis zum 
31. Dezember 1902 die Anmeldung eines besseren Rechts nicht erfolgt. 
Wird dagegen hinsichtlich eines solchen Grundstücks bis zum 31. Dezember 
1902 ein besseres Recht angemeldet, so bleibt der Vorbehalt in der Beschränkung 
auf das angemeldete Recht auch fernerhin in Wirksamkeit. 
Das Erlöschen oder die Beschränkung des Vorbehalts des besseren Rechts 
jedes Dritten ist auf Antrag in einem Nachtrag zur Uebereignungsurkunde zu 
beurkunden und, wenn der Vorbehalt im Hypothekenbuche bemerkt ist, in dieses 
einzuzeichnen. 
§ 7. 
Ist ein Grundstück überhaupt noch nicht gerichtlich übereignet, so findet 
künftighin dessen gerichtliche Uebereignung, je nachdem die Anmeldung eines 
besseren Rechts bis zum 31. Dezember 1902 erfolgt oder nicht, mit Vorbehalt 
des angemeldeten Rechts oder vorbehaltlos statt. 
Zu dem Antrag auf gerichtliche Uebereignung berechtigt ist derjenige, dem 
das Grundstück im Kataster zugeschrieben ist, wenn es aber in einem Kataster 
nicht eingetragen steht, der Eigenbesitzer, der als solcher das Grundstück bereits 
am 1. Januar 1903 besaß oder doch Rechtsnachfolger des damaligen Eigen- 
besitzers geworden ist. Der Nachweis des Eigenbesitzes wird bei Grundstücken, 
welche einem Gemeindebezirk zugehören, durch ein Zeugniß des Gemeinde- 
vorstandes, bei eximirten kronfiskalischen Grundstücken durch ein Zeugniß des 
Hofmarschallamts, bei Grundstücken, welche zu den eximirten kammerfiskalischen 
Forsten gehören, durch ein Zeugniß der örtlich zuständigen Forstrevierverwaltung 
geführt. 
88. 
Wegen Erledigung eines Vorbehalts nach § 6 Absatz 2 oder § 7 Absatz 1 
bleibt den Betheiligten das Weitere überlassen. 
89. 
Für das Aufrufverfahren, für die im § 5 vorgeschriebenen Benachrichti- 
gungen, sowie für eine Beurkundung nach § 6 Absatz 3 und die dort vor- 
gesehenen Einzeichnungen in das Hypothekenbuch werden Gebühren nicht erhoben. 
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