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zusteht, aufgefordert, die Hypothek oder das Recht an einer solchen (Ziffer 1)
oder das Recht der in Ziffer 2 bezeichneten Art, auch wenn inzwischen eine
Erneuerung stattgefunden hat, behufs Uebertragung in das Hypothekenbuch
spätestens bis zum 31. Dezember 1903 bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
das belastete Grundstück liegt, anzumelden, unter der Androhung, daß anderen-
falls die im § 11 und im § 12 bezeichneten Rechtsfolgen eintreten.
Der Aufruf wird durch das Staats-Ministerium erlassen.
8 4.
Der Aufruf ist
1. in der Weimarischen Zeitung und nach dem Ermessen des Staats—
Ministeriums auch in anderen Blättern ein- oder zweimal abzudrucken,
2. an die Gerichtstafeln der Amtsgerichte anzuheften,
3. in den Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen,
4. den Vorständen der Schul-, Kirch= und israelitischen Kultusgemeinden
sowie den Vorständen der öffentlichen Sparkassen besonders mitzutheilen.
§ 5.
Wird eine Hypothek oder das Recht an einer solchen (§ 2 Ziffer 1) oder
ein Recht der im § 2 Ziffer 2 bezeichneten Art von einem Betheiligten behufs
Uebertragung in das Hypothekenbuch rechtzeitig angemeldet, so hat letztere ohne
Weiteres dann zu erfolgen, wenn die Hypothek oder das Recht nach den vor-
handenen Büchern und Akten unzweifelhaft entstanden und noch nicht gelöscht
ist. Anderenfalls finden §§ 223 bis 225 des Gesetzes vom 6. Mai 1839
entsprechende Anwendung. Sofern der Anmeldende nach § 225 des bezeichneten
Gesetzes auf den Rechtsweg verwiesen wird, hat er spätestens bis zum 31. März
1904 dem Amtsgericht nachzuweisen, daß er wegen des angemeldeten Rechts
den Klagweg beschritten habe, widrigenfalls die Anmeldung als nicht be-
wirkt gilt.
86.
Die Uebertragung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften,
welche für die Einzeichnung einer neu bestellten Hypothek oder des neu bestellten