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Von der Zurechnung bleibt jedoch ausgeschlossen das selbständige Er—
werbseinkommen der Ehefrau, sofern von dem Gesammteinkommen derselben
bei besonderer Veranlagung Einkommensteuer nicht zu erheben sein würde.
Selbständig zu veranlagen sind:
1. Ehefrauen dann, wenn sie dauernd von dem Ehemanne getrennt leben,
2. sonstige Familienmitglieder dann, wenn sie aus eigenem Erwerb —
mit Ausschluß der Beihülfe in dem Geschäft des Haushaltungsvorstandes
— oder aus anderen Quellen ein der Verfügung des Haushaltungs—
vorstandes nicht unterliegendes Einkommen beziehen.
II.
Der Absatz 3 des § 51 kommt in Wegfall.
III.
Der §72 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§ 72.
Ueber die Berufungen entscheidet die Berufungskommission nach gewissen-
hafter Erörterung und billiger Erwägung aller dabei in Betracht zu ziehenden
Verhältnisse nach Stimmenmehrheit.
In Ansehung der von Steuerpflichtigen eingewendeten Berufungen
ist jedoch der Vorsitzende der Berufungskommission ermächtigt, selbständig zu
entscheiden, wenn ihm weder in rechtlicher noch in thatsächlicher Hinsicht Be-
denken gegen den Berufungsantrag beigehen und dieser auch von dem Rech-
nungsamt (der Stenerlokalkommission) für begründet erachtet wird. Entschei-
dungen, die eine wenn auch nur theilweise Abweisung des Berufenden ent-
halten, darf der Vorsitzende nicht erlassen.
Versäumte Berufungen sind von der Berufungskommission zurückzuweisen.
IV.
In 8§ 75 Absatz 1 werden hinter dem Worte „Berufungskommission“
folgende Worte eingeschaltet:
bezw. — im Falle des Absatz 2 — des § 72 des Vorsitzenden der Be-
Erufungskommission