Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Production  und
resp.  Rückgabe
der  Einlagebü—
cher.

Verfahren
bei  verloren  gegangenen
  Quittungs=

  oder
Einlagebüchern.

(8  )

Regulativ
für  die  im  Bezirke  des  Königlichen  Justizamts  Pirna  und  des  Gerichts
zu  Lockwitz  zu  errichtende  Sparcasse.

2c.  2c.

§  74.  Abzahlungen  auf  Zinsen  und  Capital  erfolgen  nur  auf  Vorzeigen  des  Einlagebuchs
  und  werden  in  demselben  unter  der  vorbemerkten  Unterschrift  und  Contrasignatur  abgeschrieben,
  völlige  Rückzahlungen  aber  lediglich  gegen  Rückgabe  des  Einlagebuchs,  das  sodann
  mit  der  dießfallsigen  Bemerkung  versehen,  cassirt  und  verwahrlich  beigelegt  wird,  an
den  Ueberbringer  desselben.

Die  Localcassenverwaltung  wird  zwar  thunlichst  dafür  besorgt  sein,  daß  etwaige  Zweifel
über  die  Identität  der  betheiligten  Personen  beseitigt  werden,  weiter  aber  ist  die  Casse  für
den  Nachtheil,  welcher  durch  den  Mißbrauch  eines  solchen  Buchs,  die  entweder  ganz  oder
theilweise  in  dessen  Folge  geschehene  Rückzahlung  der  Einlage  und  die  Auszahlung  der  Zinsen
  für  den  wirklichen  Eigenthümer  desselben  entstehen  sollte,  nicht  verantwortlich,  vielmehr

hat  solchen  derselbe  allein  zu  tragen.

*75.  Wenn  einem  Einleger  das  Einlagebuch  verloren  gehen  oder  abhanden  kommen
sollte,  so  hat  er  die  Localcassenverwaltung,  von  welcher  dasselbe  ausgestellt  worden,  diese
aber  wieder  das  Directorium,  sofort  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Letzteres  wird  sodann,  dafern  nicht  etwa  die  völlige  Rückzahlung  der  völligen  Einlage
erfolgt  sein  sollte,  den  Verlust  dieses  Einlagebuchs  unter  Bemerkung  der  Nummer  desselben
und  des  Namens,  auf  welchen  dasselbe  gestellt  gewesen,  gegen  Erstattung  der  dadurch  verursachten
  Kosten  öffentlich  bekannt  machen  und  den  etwaigen  Inhaber  auffordern,  seine
Ansprüche,  wenn  er  dergleichen  an  das  Buch  mit  Bestand  Rechtens  zu  haben  vermeint,  bei
Verlust  desselben  binnen  drei  Monaten  vom  Tage  der  Bekanntmachung  an  gerechnet,  bei  der
betreffenden  Localcassenverwaltung  anzuzeigen;  während  vieser  Zeit  wird  selbige  mit  Zahlung
  an  Capital  und  Zinsen  anstehen.  «

Erfolgt  hierauf  innerhalb  der  angegebenen  Frist  die  Production  des  Buchs  durch  einen
Andern  als  den,  welcher  den  Verlust  angezeigt,  so  wird  dasselbe  von  der  Localcassenverwal—
tung  zurückbehalten  und  mittelst  Anzeige  derselben  an  die  Gerichtsbehörde  ihres  Orts  zur
weitern  Erörterung  der  Sache  abgegeben,  deren  Ergebniß  sodann  abzuwarten  ist.

Meldet  sich  aber  Niemand  und  das  Einlagebuch  wird  nicht  wieder  erlangt,  so  erhält  nach
Verfluß  jener  drei  Monate  der  Anzeiger,  wenn  er  zuvor  die  eidliche  Bestärkung  seines  Eigen—
thums  an  dem  verlorenen  oder  abhanden  gekommenen  Einlagebuche  und  dessen  Verlustes  vor
Gericht  bewirkt  haben  wird,  auf  Verlangen  entweder  die  Einlage  sammt  davon  gefälligen
Zinsen  ausgezahlt,  oder  gegen  Erlegung  von  —  2  Ngr.  5  pf.  ein  neues  Einlagebuch,  in
welchem  der  Grund  der  Ausgabe  anzugeben  ist,  ausgestellt,  während  im  Contobuche  mit-