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Inwieweit diejenige Zeit in Anrechnung zu bringen ist, welche die Lehrerin
vor ihrem Eintritt in den Volksschuldienst des Großherzogthums nach Voll—
endung des 25. Lebensjahres in dem Volksschuldienst eines anderen Bundes-
staates oder in einem anderen öffentlichen Berufe, sei es des Großherzogthums
oder eines anderen Bundesstaates, zugebracht hat, bestimmt die oberste Schul-
behörde.
§ 12.
Das Recht auf Ruhegehalt geht verloren, wenn die in den Ruhestand
versetzte Lehrerin bleibend in andere öffentliche Dienste tritt, ohne die Erlaub-
niß dazu vorher von der obersten Schulbehörde eingeholt zu haben, oder wenn
sie sich solcher Vergehen schuldig macht, die, wenn sie noch im wirklichen
Dienste wäre, die alsbaldige Auflösung des Vertragsverhältnisses zur Folge
haben würde, oder endlich, wenn sie sich verheirathet.
In den letzteren beiden Fällen kann jedoch ausnahmsweise der Ruhegehalt
bis zum hälftigen Betrage weiter verwilligt werden, wenn das Vorhandensein
von Bedürftigkeit nachgewiesen wird.
Die Entziehung des Ruhegehaltes wird nach Gehör der Lehrerin und
Feststellung des Thatbestandes von der obersten Schulbehörde verfügt.
§ 13.
Auf das Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand finden die Be-
stimmungen in Artikel 21 der Ministerial-VBerordnung vom 16. Dezember 1874
zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juni 1874 über das Volksschulwesen
im Großherzogthum Sachsen Anwendung.
1!)0. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
§ 1.
Es bleibt vorbehalten, den bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung im
Volksschuldienst des Großherzogthums bereits angestellten Lehrerinnen die in
§ 6 bestimmten Zulagen zu gewähren.
15.
In der Ausbildung begriffene zukünftige Volksschullehrerinnen, welche aus
dem jeweilig bewilligten Stipendienfonds Unterstützungen zu erhalten wünschen,