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§ 56.
Der Gemeindevorstand oder der Bezirksdirektor haben, sofern die Entschei-
dung oder das Gutachten eines Beschauers angefochten wird, vor der Entschei-
dung das Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen und zwar:
1. des tierärztlichen Beschauers des Beschaubezirkes, wenn bei der ange-
fochtenen Entscheidung ein nicht als Tierarzt approbierter Beschauer
mitgewirkt hat,
2. des zuständigen Bezirkstierarztes, wenn ein nichtbeamteter approbierter
Tierarzt bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat,
3. eines anderen Bezirkstierarztes oder beamteten Tierarztes, wenn bei der
angefochtenen Entscheidung ein beamteter Tierarzt mitgewirkt hat.
857.
Die in 8 56 dieser Verordnung genannten Sachyverständigen haben für
die Erstattung des Gutachtens im Falle der Ziffer 1 und 2 diejenigen Ver-
gütungen 2c. zu beanspruchen, die ihnen für die den Tierärzten vorbehaltene
Beschau zustehen. Dies gilt auch für beamtete Tierärzte, sofern sie als Be-
schauer für die Ergänzungsbeschau in dem betreffenden Bezirk bestellt sind.
Im übrigen sind den als Sachverständige in der Beschwerdeinstanz zu-
gezogenen beamteten Tierärzten Gebühren, Reisekosten und Tagegelder nach den
für die Besorgung amtlicher Geschäfte maßgebenden Sätzen zu gewähren.
58.
Die durch eine unbegründete Beschwerde entstehenden Kosten hat der Be-
schwerdeführer zu tragen. Zur Deckung dieser Kosten kann ein angemessener
Vorschuß eingezogen werden. Im übrigen fallen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens den Gemeinden zur Last. (§ 8 Abs. 1 A. G.)
§ 59.
Alle in Ausführung des R. G., des A. G. und dieser Verordnung zu
erteilenden Entscheidungen sind von den zuständigen Behörden unverzüglich zu
treffen und dem Beschwerdeführer sowohl als den beteiligten Behörden und
bezw. den Beschauern zu eröffnen.