Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Aulage 3. 
Großherzogtum Sachsen. 
  
Befähigungsausweis 
für 
Trichinenschauer. 
  
Herrn .................................................. geborenam........................................... in...................·.............................· 
Kreis(Bezirk2c.)·.................. .................... wohnhaftzu·.·.....·................·... wird hiermit 
bescheinigt, daß er von der unterzeichneten Prüfungsstelle am . 19. 
in der theoretischen und praktischen Trichinen= und Finnenschau auf grund der ministeriellen Prüfungs- 
Vorschriften für Trichinenschauer geprüft worden ist und die Prüfung bestanden hat. 
Ort und Dalum. 
Dienststempel. 
Großherzoglich Büchsische Rrüfungskommissian: 
Vorsitzender. 
  
Nach den bestehenden Vorschriften haben sich die Trichinenschauer, sofern sie als öffentliche Trichmenschauer 
weiterhin tätig zu sein wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte 
zu unterziehen. Hierbei ist unter siungemäßer Amwendung der für die Hauptprüfung gegebenen Vorschriften festzustellen, 
ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behuss zuverlässiger Auslbung der Trichinen= und Finnen- 
schau erforderlichen Kenntuisse und Fertigkeiten besitzt. 
Die Nachprülung ist bereits nach zwei Jahren ersorderlich und hat in dem für die Hauptprüfung vorgeschriebenen 
vollen Umfange stattzufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer amtlich nicht 
tätig gewesen ist. 
Der Ausfall der Nachprllfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte zu vermerken. 
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