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(46] II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 4. September 1895
(Reg.-Bl. S. 380, Weim. Ztg. Nr. 228) wird zur öffentlichen Kenntnis ge-
bracht, daß der Finanzbuchhalter Rat Stemmler, dem die Führung der
Gegenbücher über die Einnahmen bei der Großherzoglichen Hauptstaatskasse und
bei der Großherzoglichen Staatsschuldentilgungskasse obliegt, in Behinderungs-
fällen durch den Rendanten Knott und vom 1. Juli 1903 an durch den
Kasseassistenten Kunze vertreten wird.
Dabei wird die Bemerkung wiederholt, daß Quittungen über Einzahlungen
an die genannten Kassen nur dann als gültig angesehen werden können, wenn
sie außer der Unterschrift des Kassierers auch die des Gegenbuchführers oder
dessen Stellvertreters tragen.
Weimar, den 27. April 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
(47| III. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen
des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung
des Reichskanzlers vom 25. April d. J., betreffend Anderungen der Postordnung
vom 20. März 1900, — Regierungsblatt Seite 331 — hierdurch zur öffent-
lichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 29. April 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slevogt i. A.
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Okto-
ber 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert:
1) Im §6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhalten die beiden
ersten Sätze unter m folgende Fassung: