Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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(46] II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 4. September 1895 
(Reg.-Bl. S. 380, Weim. Ztg. Nr. 228) wird zur öffentlichen Kenntnis ge- 
bracht, daß der Finanzbuchhalter Rat Stemmler, dem die Führung der 
Gegenbücher über die Einnahmen bei der Großherzoglichen Hauptstaatskasse und 
bei der Großherzoglichen Staatsschuldentilgungskasse obliegt, in Behinderungs- 
fällen durch den Rendanten Knott und vom 1. Juli 1903 an durch den 
Kasseassistenten Kunze vertreten wird. 
Dabei wird die Bemerkung wiederholt, daß Quittungen über Einzahlungen 
an die genannten Kassen nur dann als gültig angesehen werden können, wenn 
sie außer der Unterschrift des Kassierers auch die des Gegenbuchführers oder 
dessen Stellvertreters tragen. 
Weimar, den 27. April 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
(47| III. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen 
des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung 
des Reichskanzlers vom 25. April d. J., betreffend Anderungen der Postordnung 
vom 20. März 1900, — Regierungsblatt Seite 331 — hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 29. April 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slevogt i. A. 
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Okto- 
ber 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert: 
1) Im §6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhalten die beiden 
ersten Sätze unter m folgende Fassung:
	        
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