Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

127 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
20. Mai 1903. 
  
  
  
  
  
  
Nummer 17 Weimar. 
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Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-Brandversicherungs- 
anstalt des Großherzogtums Sachsen, Seite 127. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichsgesetzblatt und dem 
Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 128. 
  
Ministerialbekanntmachung. 
(|54] Auf Grund der 8§§ 103 und 108 bis 110 des Gesetzes vom 10. Mai 1899 
(Regierungsblatt S. 245) wird hierdurch ein ordentlicher 
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt 
des Großherzogtums Sachsen 
im Betrage von 
Sieben Zehntel einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit desselben der 
25. Mai d. J. 
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, sieben Zehntel der aus 
ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 25. Mai 
d. J. an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Ortssteuereinnahmen 
abzuführen. 
Die Rechuungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung zuzustellen. 
1903 25
	        
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