Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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[65] VI. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 8. November 1902 
(Regierungsblatt Seite 237) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, 
daß der Niederländischen Lebensversicherungsgesellschaft in Amsterdam, vertreten 
durch die Direktion für Deutschland in Leipzig, mit Rücksicht auf den geringen 
Umfang ihres Geschäfts im Großherzogtum bis auf weiteres von der Bestellung 
eines Hauptbevollmächtigten im Großherzogtum entbunden worden ist. 
Weimar, den 30. Juni 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[66) VII. Mit Beziehung auf § 7 Ziffer 9 der Ministerialverordnung vom 
7. Juli 1881 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die von 
dem Maurermeister Arno Busch in Kranichfeld fabrizierten, nicht geteerten 
Zementfalzziegeln bis auf weiteres und unter Vorbehalt des Widerrufs als 
Dachungsmaterial im Großherzogtum zugelassen worden sind. 
Weimar, den 17. Juni 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slevogt i. A. 
[67] Das 31. und 32. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2974 Bekanntmachung, betr. Anderungen der Anlage B zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung; vom 13. Juni 1903. 
2975 Bekanntmachung, betr. die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit 
Kapitänen und Schiffsoffizieren; vom 16. Juni 1903. 
2976 Bekanntmachung, betr. die Dreiteilung des Wachdienstes auf 
Kauffahrteischiffen; vom 16. Juni 1903. 
2977 Bekanntmachung, betr. die Nichtanwendung von Bestimmungen 
der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge; vom 16. Juni 1903. 
2978 Bekanntmachung, betr. die Zulassung zur Führung von Hochsee- 
fischereifahrzeugen in der Islandfahrt; vom 21. Juni 1903.
	        
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