Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Anlage E. 
Der Gemeindevorstand. , den 19. 
Im Gemeindebezirkee sind laut desamm.... 
(Datum) abgeschlossenen Verzeichnisses #4 (Zahl) zur Zucht gehaltene Kühe und 
befruchtungsfähige, d. h. am 1. Januar 15 Monate alt gewesene Kalbinnen vorhanden. 
Auf diese Kühe und Kalbinnen werden . Zuchtstiere gehalten. 
Die Bestreitung des Aufwandes im Sinne des § 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 
4. März 1903 erfolgt 
n) *) durch Erhebung von Deckgeld 
in Höhe von % für den Sprung 
b) oder 
Anerkannte Zuchtgenossenschaften im Gemeindebezirke bestehen (nicht). 
Zuchtstiere werden von denselben - gehalten. 
Viehhalter halten für ihren eigenen Viehstand von (Zahl) Stück 
(Zahl) Zuchtstiere 
und zwar: 1. (Name) Kühe Zuchtstiere 
2. # "* » 
3. » » » 
In Gemäßheit des Art. 14 der Ausführungsverordnung vom 31. Oktober 1903 
zum Gesetz vom 4. März 1903 stelle ich den Antrag, die Gemeinde von Anschaffung eines 
weiteren Zuchtstieres bis auf weiteres zu befreien, weil (folgen die Gründe). 
An 
den Großherzogl. Bezirksdirektor 
zu 
— — — 
*) Nur Zutreffendes ist auszufüllen, Nichtzutreffendes ist zu streichen. 
  
397
	        
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