Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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mit Tetanusserum, mindestens 20 Antitoxin-Einheiten, vorzunehmen, soweit nicht 
diese Impfung von andrer Seite bereits geschehen ist, oder von dem Kranken 
bezw. seinen Angehörigen ausdrücklich abgelehnt wird. 
Die Verabreichung des Serums durch die Apotheke ist auf dem Rezepte 
als dringend zu bezeichnen; sie darf dann von sofortiger Zahlungsleistung 
nicht abhängig gemacht werden (§ 110 Absatz 2 der Medizinalordnung vom 
1. Juli 1858). 
Die Einlieferung hilfsbedürftiger Tetanuskranker in die klinischen Landes- 
heilanstalten in Jena ist notwendig im Sinne unserer Bekanntmachung vom 
21. Dezember 1859. 
Weimar, den 25. November 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Frhr. von Boineburg i. V. 
(118] Das 44. und 45. Stück des Reichsgesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3000 Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags; vom 23. No- 
vember 1903. 
3001 Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tage- 
gelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten; vom 12. Oktober 1903. 
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Das Centralblatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 52;: 
S. 686 Anderung des statistischen Warenverzeichnisses der Massengüter. 
Weimar. — Hos. Buchdruckerei.
	        
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