Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

  
NRegierungsblatt 
  
  
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 2. Weinar. 10. Jannar 1903. 
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. das Inslebentreten eines Nahrungsmittel-Untersuchungsamts an der Universität 
Jena, Seite 3. 
— — 
Ministerialverordnung, 
betreffend das Inslebentreten eines Nahrungsmittel-Untersuchungsamts 
an der Universität Jena. 
[4] Mit Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
Es 3 betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und 
Gebrauchsgegenständen (Reichsgesetzblatt 1879, Seite 145, und 1887, Seite 276), 
sowie der im Anschluß daran erlassenen Gesetze und Verordnungen, insbesondere 
der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 über das gewerbsmäßige 
Verkaufen und Feilhalten von Petroleum (Reichsgesetzblatt, Seite 40), der 
Reichsgesetze vom 25. Juni 1887, betreffend den Verkehr mit blei= und 
zinkhaltigen Gegenständen (Reichsgesetzblatt, Seite 273), vom 5. Juli 1887, 
betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei Herstellung von 
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichsgesetzblatt, 
Seite 277), und vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, 
Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln (Reichsgesetzblatt, Seite 475), der 
Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 1. März 1902, betreffend den Fett- 
und Wassergehalt der Butter (Reichsgesetzblatt, Seite 64), und vom 18. Fe- 
bruar 1902, betreffend gesundheitsschädliche Zusätze zu Fleisch und dessen 
Zubereitungen (Reichsgesetzblatt, Seite 48), sowie des Süßstoffgesetzes vom 
1903 2
	        
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