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(11/ II. Auf Grund der Ziffer 3 des § 22 der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 5. August 1890 (Reichsgesetzblatt Seite 168) über die Anlegung
von Dampfkesseln wird hierdurch bestimmt, daß bei Kochkesseln, worin Dampf
aus Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt wird, an Stelle des 5 u
hohen, 8 cm weiten, in den Wasserraum reichenden Standrohrs allgemein
gestattet werde, vom Dampfraum ausgehende, nicht abschließbare Rohre in
Heberform oder mit mehreren auf= und absteigenden Schenkeln anzuwenden,
deren aufsteigende Aste zusammen bei Wasserfüllung nicht über bim, bei Queck-
silberfüllung nicht über 0,37 m Höhe haben dürfen, während der lichte Durch-
messer runder Rohre überall bei einer wasserberührten Heizfläche
bis zu 1 #um mindestens 25 mm,
7) 77 2 7 1 3 0 77
77 77 3 77 'F 3 5 77
s/ r1 4 77 1 40 77
77 '7F 5 77 77 45 77
77 s 6 1 ’77 50 77
11 V7 7,5 1 77 5 5 77
VF 77 8,5 11 V’ 60 1
„ „ 10 „ „ 65 „
„ „ 11,5 „ „ 70 „
77 77 1 3 7 77 7 5 77
über 13 „ „ 80 „
betragen muß.
Hat das Standrohr oder ein Teil desselben einen anderen als runden
Querschnitt, so ist eine Querschnittsgröße maßgebend, die der Kreisfläche mit
dem angegebenen Durchmesser gleichkommt.
Weimar, den 4. Februar 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
[12) III. Im Anschluß an die Ministerialbekanntmachungen vom 8. Oktober
1900 (Regierungsblatt Seite 521) und vom 4. Mai 1901 (Regierungsblatt