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licher derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ für die Apotheker
des Großherzogtums bis auf weiteres als bindende Norm eingeführt.
Weimar, den 29. Dezember 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
(128] III. Von der Direktion der Lebens= und Pensions-Versicherungsgesell-
schaft „lanns“ in Hamburg ist an Stelle des Franz Chemnitius in Weimar,
bisherigen Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 24. April 1891,
Regierungsblatt Seite 40), der Hoflieferant Friedrich Borchers in Weimar
zum Hauptagenten für das Großherzogtum ernannt worden.
Weimar, den 29. Dezember 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Bekanntmachung.
(129] Zufolge eingetretenen Personalwechsels hat das Präsidium des Groß-
herzoglich Sächsischen Landgerichts hier für die erstinstanzliche Verhandlung und
Entscheidung derjenigen streitigen Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und
der Mitglieder der landesherrlichen Familie, welche nach Bestimmung der Gesetze
an sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amtsrichters unterfallen würden, auf
Grund des § 7 des Ausführungs-Gesetzes vom 20. März 1879 zu dem Deutschen
Gerichts-Verfassungs-Gesetz
den Landgerichtsdirektor Boeller hier als Kommissar
vom 1. Jannar 1904 ab bestellt, während es bei der bisherigen Bestellung
des Landgerichtsrats Obbarius hier als regelmäßigen Vertreters
des Kommissars
für den Fall der Verhinderung desselben bewenden soll.