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das Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahn—
gesetzes vom 3. November 1838 abzukaufen.
Artikel XII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch
die aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit
zu übertragen.
Artikel XIII.
Gegenwärtiger Vertrag soll Allerseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin
erfolgen.
Zur Beglanbigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unter—
zeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 3. Mai 1899.
(LAS.) Dr. J. Hunnius. (L.S.) Lehmann. (I.8.) Dr. Dietzsch.
(las.) B. Frhr. von Boineburg. (1.8.) Wiesner. (LS.) Feddersen.
Staatsvertrag
zwischen Sachsen-Weimar, Preußen, Sachsen-Meiningen und Sachsen-
Altenburg wegen Herstellung verschiedener Eisenbahnen und wegen Erwerbs
der Feldabahn durch Preußen.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Seine Majestät
der König von Preußen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg haben zum Zwecke einer Ver-
einbarung über die Herstellung der Eisenbahnen von Eisenberg nach Porsten-
dorf, von Gerstungen über Berka a. W., Vacha, Eiterfeld nach Hünfeld mit
Abzweigung von Wenigentaft nach Geisa, und von Gera nach Münchenberns
1903 7