Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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das Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahn— 
gesetzes vom 3. November 1838 abzukaufen. 
Artikel XII. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch 
die aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit 
zu übertragen. 
Artikel XIII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll Allerseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Zur Beglanbigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unter— 
zeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 3. Mai 1899. 
(LAS.) Dr. J. Hunnius. (L.S.) Lehmann. (I.8.) Dr. Dietzsch. 
(las.) B. Frhr. von Boineburg. (1.8.) Wiesner. (LS.) Feddersen. 
Staatsvertrag 
zwischen Sachsen-Weimar, Preußen, Sachsen-Meiningen und Sachsen- 
Altenburg wegen Herstellung verschiedener Eisenbahnen und wegen Erwerbs 
der Feldabahn durch Preußen. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Seine Majestät 
der König von Preußen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg haben zum Zwecke einer Ver- 
einbarung über die Herstellung der Eisenbahnen von Eisenberg nach Porsten- 
dorf, von Gerstungen über Berka a. W., Vacha, Eiterfeld nach Hünfeld mit 
Abzweigung von Wenigentaft nach Geisa, und von Gera nach Münchenberns 
1903 7
	        
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