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84.
Als abgabepflichtiger Reinertrag ist anzusehen:
a) bei Eisenbahnen, die sich im Besitze einer Aktiengesellschaft befinden,
derjenige Ertrag, der nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs-
und Betriebskosten auf das verwendete Aktienkapital (§ 3 unter a)
zur Verteilung kommt;
b) bei anderen Eisenbahnen derjenige Betrag, um den die Betriebs-
roheinnahme die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten
übersteigt.
85.
Zu den Unterhaltungs= und Betriebskosten (§ 4 unter a und b) werden
die Zinsen etwaiger Anleihen einschließlich der durch Ausgabe festverzinslicher
Prioritätsaktien aufgebrachten Anleihen sowie die Rücklagen in einen Reserve-
und Ernenerungsfonds gerechnet, diese Rücklagen jedoch nur insoweit, als sie
gesetzlich vorgeschrieben oder von dem Staatsministerium genehmigt sind. Die
aus einem Reserve= und Erneuerungsfonds bestrittenen Ausgaben gehören nicht
zu den Unterhaltungs= und Betriebskosten.
86.
Zur Betriebsroheinnahme sind auch die tarifmäßigen Frachtbeträge von
allen für Rechnung der Bahnbesitzer selbst stattfindenden Beförderungen —
mit Ausschluß der Beförderungen für die Zwecke der Bahnverwaltung — zu
rechnen.
Ausnahmen hiervon können von dem Staatsministerium bei den nicht
von Anfang für den öffentlichen Verkehr bestimmten Bahnen nachgelassen werden.
§ 7.
Der Besitzer der Bahn ist verpflichtet, über Einnahme und Ausgabe
sowohl des ganzen Unternehmens als jeder einzelnen Station (Bahnhof, Halte-
stelle, Haltepunkt) ordnungsmäßig und unter Beobachtung der ihm bekannt ge-
machten Anforderungen Buch zu führen, und hat sich örtlichen Revisionen der
Buchführung zu unterwerfen.
Er hat dem Staatsministerium für jedes Betriebsjahr spätesteus binnen
4 Monaten nach dessen Ablauf die Betriebsroheinnahme und die zur Ver-
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