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Als triftige Gründe zur Ablehnung sind namentlich anzuerkennen: Voll-
endung des 60. Lebensjahres, Krankheit und Gebrechlichkeit, die eine ordnungs-
mäßige Ausübung der zu übernehmenden Obliegenheiten ausschließen, Un-
abkömmlichkeit in der eigenen Wirtschaft.
Ob die Ablehnung der Wahl in den Körausschuß begründet ist, ent-
scheidet endgültig der Bezirksausschuß.
§ 7.
Personen, die das Amt eines Mitgliedes des Körausschusses und des
Körberufungsausschusses zu übernehmen verpflichtet sind (§ 6), sich dessen aber
weigern, können von dem Bezirksausschusse zur Ubernahme durch Ordnungs-
strafen angehalten werden.
Die einzelne Strafe darf den Betrag von 30 J7 nicht übersteigen. Die
Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt
werden. Mehr als 3 Strafen dürfen nicht verhängt werden.
§
Der Körausschuß und der Körberufungsausschuß fassen ihre Entschließungen
in der Besetzung von drei Mitgliedern nach Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende ruft die Mitglieder zusammen, bestimmt Zeit und Ort
für die Körtermine, leitet alle Geschäfte des Ausschusses und vollzieht alle von
ihm ausgehenden Schriftstücke.
89.
Die Mitglieder des Körausschusses und des Körberufungsausschusses er—
halten, wenn sie auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes außerhalb des
Gemeindebezirks ihres Wohnorts in Tätigkeit treten, aus der Staatskasse Tage—
und Nachtgelder, sowie Reisekosten nach den für die Beamtenklasse VI im § 103
des Kostengesetzes in der Fassung vom 28. Februar 1900 bestehenden Sätzen.
8 10.
Die Ankörung eines Zuchtstiers ist bei dem Vorsitzenden des Körausschusses
zu beantragen. Liegt eine genügende Zahl von Anträgen vor, so beraumt der
Vorsitzende je nach Bedarf einen oder mehrere Termine zur Ankörung an
geeigneten Orten des Körbezirks (Sammelkörung) an, fordert die Besitzer der
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