Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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der Körbezirke und die Zahl der Kühe und befruchtungsfähigen Kalbinnen, auf 
welche ein Zuchtstier zu halten ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 4. März 1903. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnins. 
I 29.1 Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, die Schlachtvieh- 
· und Fleischbeschau betreffend, vom 18. März 1903. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, betreffend 
die Schlachtvieh= und Fleischbeschan, mit Zustimmung des getreuen Landtags, 
was folgt: 
§ 1. 
Schweine und Wildschweine, deren Fleisch zum Genusse für Menschen 
verwendet werden soll, unterliegen einer amtlichen Untersuchung auf Trichinen. 
Rohes oder zubereitetes Fleisch von Schweinen und Wildschweinen, das 
aus einem anderen deutschen Bundesstaate eingeführt wird, ist amtlich auf
	        
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