Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

215 
Regierungsblatt 
  
für das 
Grobßherzogtum Sachsen. 
l. . W5 
  
— — — — 
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Viebzählung am 1. Dezember 1904, Seite 215. 
  
Ministerialbekannutmachung, 
die Viehzählung am I1. Dezember 1904 betreffend. 
(113) Nach einem Beschlusse des Bundesrats vom 22. Oktober 1904 soll am 
1. Dezember d. J. eine außerordentliche Viehzählung und gleichzeitig eine Zählung 
derjenigen in der Zeit vom 1. Dezember 1903 bis zum 30. November 1904 
vorgekommenen Schlachtungen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften 
die amtliche Fleischbeschau unterblieben ist, stattfinden. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Großherzogtum hiermit 
folgendes bestimmt: 
81. 
Die Zählung der Biehstücke und der Schlachtungen geschieht durch Um— 
frage von Haus zu Haus (Gehöft zu Gehöft). 
Die Zählung des Viehes erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, 
Schweine und Ziegen, die der Schlachtungen nur auf Rindvieh, Schafe, 
Schweine und Ziegen. 
8 2. 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeinde— 
vorstände, welche nach Bedürfnis bis zum 22. November d. J. bestimmt ab- 
gegrenzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben. 
1904 40
	        
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