173
Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Nummer 16. Weimar. 3. Mai 1905.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-Brandversicherungs-
anstalt des Großherzogtums Sachsen, Seite 173. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Haupt-
agentur der b„Hammonia“, Glasversicherungsgesellschaft des Verbandes von Glaserinnungen Deutschlands in
Kambucg, Se 174. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche
eich, Seite 174.
Ministerialbekanntmachungen.
153) I. Auf Grund der §§ 103 und 108 bis 110 des Gesetzes vom
10. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 245) wird hiermit ein ordentlicher
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des Großherzogtums Sachsen
im Betrage von
Neun Zehntel einer Beitragseinheit
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der
10. Mai d. J.
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, neun Zehntel der
aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom
10. Mai d. J. an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Orts-
steuereinnahmen abzuführen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt-
machung zuzustellen.
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