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5314 F. a6.
Die Löschung eines Unterpsands kkann aur auf den Antrag eines Betheiligten
erfolgen. ,
Dieser Antrag kann jedoch bel einer gerichtlichen Stelle eingelegt werden; und
es ist sodann, wenn von Letzterer auf die Loͤschung erkannt und die Verfuͤgung hieruͤber
unmittelbar getroffen wird, die weitere Anrufung, wegen deren Vollzugs, bei
dem Gemeinde-Rathe nicht erforderlich.
. 251.
In Ansehung der Voraussetzungen, unter welchen die Loͤschung eines Unterpfands
vorzunehmen ist, sind von den Gemeinde-Raͤthen nachstehende Regeln genau zu befolgen:
In denjenigen Faͤllen, in welchen ein Pfandsche in ausgestellt worden, und,
fine versicherte Forderung gaͤnzlich geloͤscht werden soll, wird zur Loͤschung erfordert,
) daß der Pfandschein der Unterpfands- Behoͤrde vorgelegt, oder daß derselbe
gerichtlich fuͤr kraftlos erklaͤrt; und uͤberdieß
b) daß entweder die geschebene Bezahlung der Schuld, oder ein anderer geseslicher
Grund der Erlöschung des Unterpfands,Rechts. (Pfand-Gesebz, Art. 133 ff.)
von dem Gläubiger anerkannt, oder gegen ihn erwiesen sey.
Deegleichen findet die Löschung Statt, wenn der zu Verlust gegangene Pfandschein
und zugleich die Unterpfands-Bestellung nach ihrem ganzen Umfange,
durch gerichtliches Erkenntniß für kraftlos oder erloschen erklärt worden sind.
—m # :58.
Entsteht darüber, ob das Unterpfands, Recht erloschen sey, unter Anwesende##
Streit; oder ist überhaupt dle Frage von Erlöschung des Pfandrechts zweifelhaft
Cvergl. Pfand-Geseßz, Art. 2113); so hat der Richter der gelegenen Sache zu erkennen,
ob die gesehlichen Bedingungen der Erlöschung vorhanden und der Vewels
derselben hergestellt sch.
K. 259.
Dem zuständigen Richrer (9. 258) liegt ob, den Gläubiger durch die geeigneten
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