Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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5314  F.  a6.

Die  Löschung  eines  Unterpsands  kkann  aur  auf  den  Antrag  eines  Betheiligten
erfolgen.  ,
Dieser  Antrag  kann  jedoch  bel  einer  gerichtlichen  Stelle  eingelegt  werden;  und
es  ist  sodann,  wenn  von  Letzterer  auf  die  Loͤschung  erkannt  und  die  Verfuͤgung  hieruͤber
  unmittelbar  getroffen  wird,  die  weitere  Anrufung,  wegen  deren  Vollzugs,  bei
dem  Gemeinde-Rathe  nicht  erforderlich.

.  251.

In  Ansehung  der  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  Loͤschung  eines  Unterpfands
vorzunehmen  ist,  sind  von  den  Gemeinde-Raͤthen  nachstehende  Regeln  genau  zu  befolgen:

In  denjenigen  Faͤllen,  in  welchen  ein  Pfandsche  in  ausgestellt  worden,  und,
fine  versicherte  Forderung  gaͤnzlich  geloͤscht  werden  soll,  wird  zur  Loͤschung  erfordert,


)  daß  der  Pfandschein  der  Unterpfands-  Behoͤrde  vorgelegt,  oder  daß  derselbe
gerichtlich  fuͤr  kraftlos  erklaͤrt;  und  uͤberdieß

b)  daß  entweder  die  geschebene  Bezahlung  der  Schuld,  oder  ein  anderer  geseslicher
  Grund  der  Erlöschung  des  Unterpfands,Rechts.  (Pfand-Gesebz,  Art.  133  ff.)
von  dem  Gläubiger  anerkannt,  oder  gegen  ihn  erwiesen  sey.

Deegleichen  findet  die  Löschung  Statt,  wenn  der  zu  Verlust  gegangene  Pfandschein
  und  zugleich  die  Unterpfands-Bestellung  nach  ihrem  ganzen  Umfange,
durch  gerichtliches  Erkenntniß  für  kraftlos  oder  erloschen  erklärt  worden  sind.

—m  #  :58.

Entsteht  darüber,  ob  das  Unterpfands,  Recht  erloschen  sey,  unter  Anwesende##
Streit;  oder  ist  überhaupt  dle  Frage  von  Erlöschung  des  Pfandrechts  zweifelhaft
Cvergl.  Pfand-Geseßz,  Art.  2113);  so  hat  der  Richter  der  gelegenen  Sache  zu  erkennen,
  ob  die  gesehlichen  Bedingungen  der  Erlöschung  vorhanden  und  der  Vewels
derselben  hergestellt  sch.

K.  259.
Dem  zuständigen  Richrer  (9.  258)  liegt  ob,  den  Gläubiger  durch  die  geeigneten

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