Contents : Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

B.  Innere  Verwaltung.  Deutsches  Verwaltungsrecht.

>  LV  Preußen,  Art.25
(Nr.  3212,  Preußische-Gesetz-Samml.
  1850,  Nr.  3,  5.  17  ff)

F  Analphabeten.

Von  10.000  Rekruten  waren
des  Schreibens  unkundig:  in
Deutschland  2,  in  Schweden
8,  in  Frankreich  (mit
Algerien)  470,  in  Italien
3290,  in  Rußland  7930.

Seite  90  |  Kirche  und  Schule.

29.2.  Schulwesen.

Das  Schulwesen  ist  heute  in  ganz  Deutschland  in  den
Grundzügen  einheitlich  geregelt.  Preußen  war  einer  der
ersten  Staaten,  der  den  öffentlichen  Schulzwang  einführte
(1717).  Ganz  besondere  Sorgfalt  wurde  bereits  1808  dem
in  erster  Linie  die  Gemeinde  zu  tragen,  da  der  Unterricht
  unentgeltlich  ist.  Die  anzustellenden  Lehrer  müssen
die  nötige  sittliche,  wissenschaftliche  und  technische
Befähigung  nachweisen  und  stehen,  wie  überhaupt  alle
Unterrichtsanstalten  (öffentliche  und  private),  unter  der
Aufsicht  des  Staates.  Wer  die  Volksschule  während  der
gesetzlich  vorgeschriebenen  Zeit  nicht  besucht,  muß  einen
anderweitigen  Unterricht  erhalten,  der  mindestens  das
Ziel  der  Volksschulen  erreicht.  Wie  hoch  die  Deutsche
Volksbildung  über  allen  anderen  Staaten  am  Eingang  des
20.  Jahrhunderts  stand,  zeigen  internationale  Vergleiche
der  Analphabetenquote.

Im  übrigen  ist  die  Wissenschaft  und  ihre  Lehre  frei,  was
am  deutlichsten  in  dem  Unterricht  an  den  Hochschulen
(Universitäten,  Technische-  und  Handelshochschulen
usw.)  hervortritt.  Der  Vorbereitung  zum  Hochschulstudium
  dienen  die  höheren  Lehranstalten  (Gymnasium,
Realgymnasium,  Oberrealschule),  die  teils  staatlich,  teils
städtisch  sind,  und  in  denen  der  Unterricht  von  wissenschaftlich
  gebildeten  Lehrkräften  (Oberlehrer)  erteilt
wird.  Daneben  gibt  es  noch  eine  Reihe  anderer  Lehranstalten,
  unter  denen  die  Fach-  und  Fortbildungsschulen
für  den  jungen  Kaufmann  von  besonderer  Bedeutung
sind.  Hier  wird  ihm  Gelegenheit  geboten,  die  Schulkenntnisse
  zu  erweitern  und  die  für  seinen  Beruf  nötigen
allgemeinen  Fachkenntnisse  zu  erlangen.  Der  Zwang  zum
Besuch  der  Fortbildungsschule  ist  vielfach  bereits  durch
Landes-  und  Reichsrecht  geregelt,  teilweise  jedoch  noch
den  Gemeinden  überlassen.