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meinden können sie die ihnen obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden
Verantwortlichkeit besonderen Volkszählungskommissionen übertragen. Diese
Kommissionen sind vom Gemeindevorstand zusammenzusetzen aus mindestens je
einem Mitglied des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates und aus Privat—
personen, die sich nach ihren persönlichen Kenntnissen und nach ihrer Stellung
zu diesem Ehrenamte besonders eignen. — Die Bildung der Volkszählungs—
kommissionen muß spätestens bis zum 15. November vollendet sein.
86.
In den Volkszählungslisten müssen für jede anwesende Person folgende
Fragen beantwortet werden:
1. Vor- und Familienname,
2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, ins—
besondere auch, ob zur Haushaltung gehöriger Dienstbote für häusliche
oder für gewerbliche Verrichtungen,
Familienstand,
Geschlecht,
Geburtstag und Geburtsjahr,
Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberuf,
Religionsbekenntnis,
ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig,
ob im aktiven Dienst des deutschen Heeres oder der deutschen Marine
stehend,
10. für reichsangehörige, landsturmpflichtige Männer im 39. bis zum vollen-
deten 45. Lebensjahre (aus der Geburtszeit vom 1. Dezember 1860
bis 31. Dezember 1866 einschließlich),
ob militärisch ausgebildet
a) im Heere,
b) in der Marine,
oder ob nicht militärisch ausgebildet.
87.
Bei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
die Volkszählungsliste,
die Kontrolliste,
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