Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 25. Weimar. 27. September 1905. 
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lage- 
rung von Carbid, vom 20. September 1905, Seite 227. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des 
Exequatur an den zum K. u. K. Osterreichisch -= Ungarischen unbesoldeten Konsul mit dem Amtssitz in Leipzig 
ernannten Verlagsbuchhändler Dr. Josef Matthias Petersmann, Seite 233. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 233. 
  
Ministerialverordnung. 
[94)] In Ausführung eines von dem Bundesrat unter dem 6. April 1905 
gefaßten Beschlusses wird über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung 
von Azetylen sowie die Lagerung von Carbid auf Grund des § 1 Ziffer 2 
des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Reg.-Bl. S. 17) verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Wer Aszetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet der 
Bestimmungen im § 23, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate dem 
Gemeindevorstand anzuzeigen. 
Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und je 
eine Anweisung über ihre Behandlung sind dem Gemeindevorstand vorzulegen 
und im Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. 
Das Gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Apparate und ihrer 
Behandlung. 
82. 
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht in oder 
unter Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt sind; die 
Gasentwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, 
1905 40
	        
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