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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 25. Weimar. 27. September 1905.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lage-
rung von Carbid, vom 20. September 1905, Seite 227. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des
Exequatur an den zum K. u. K. Osterreichisch -= Ungarischen unbesoldeten Konsul mit dem Amtssitz in Leipzig
ernannten Verlagsbuchhändler Dr. Josef Matthias Petersmann, Seite 233. — Inhaltsverzeichnis aus dem
Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 233.
Ministerialverordnung.
[94)] In Ausführung eines von dem Bundesrat unter dem 6. April 1905
gefaßten Beschlusses wird über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung
von Azetylen sowie die Lagerung von Carbid auf Grund des § 1 Ziffer 2
des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Reg.-Bl. S. 17) verordnet, was folgt:
§ 1.
Wer Aszetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet der
Bestimmungen im § 23, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate dem
Gemeindevorstand anzuzeigen.
Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und je
eine Anweisung über ihre Behandlung sind dem Gemeindevorstand vorzulegen
und im Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen.
Das Gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Apparate und ihrer
Behandlung.
82.
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht in oder
unter Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt sind; die
Gasentwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,
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