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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 27. Weimar. 2. November 1905.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Vereinbarung mit der Herzoglich Anhaltischen Staatsregierung wegen
Gewährung gegenseitigen Beistandes bei der Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Ver-
waltungsbehörden, Seite 239. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, Seite 239. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und
dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 240.
Ministerialbekanntmachungen.
(105) I. Auf Grund einer mit der Herzoglich Anhaltischen Staatsregierung
getroffenen Vereinbarung wegen Gewährung gegenseitigen Beistandes bei der
Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden
werden die zur Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege zuständigen Groß-
herzoglichen Behörden angewiesen, den an sie ergehenden Ersuchen Herzoglich
Anhaltischer Verwaltungsbehörden um Vollstreckung der von ihnen erlassenen
Entscheidungen auch außerhalb des Bereichs der reichsgesetzlichen Bestimmungen
nach Maßgabe der Verordnung vom 19. März 1900, Regierungsblatt Seite 289,
zu entsprechen.
Weimar, den 27. Oktober 1905.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
(106| II. Unter Bezug auf die in Nr. 8 des Regierungsblattes (Seite 51)
veröffentlichten, hiermit für das Großherzogtum in Kraft gesetzten Bestimmungen
des Bundesrats zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876,
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