Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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2. über die Art der Bemessung des Lohnes der Bergleute (Schichtlohn 
oder Gedingelohn) sowie letzterufalls über die Art der Gedingestellung 
und die Grundsätze der Gedingeabnahme; 
über die zur Festsetzung des Schichtlohnes und zum Abschlusse so- 
wie zur Abnahme des Gedinges ermächtigten Personen; 
über den Zeitpunkt, bis zu dem nach Übernahme der Arbeit das 
Gedinge abgeschlossen sein muß; 
über die Beurkundung des abgeschlossenen Gedinges und über die 
Bekanntgabe an die beteiligten Bergleute; 
über die Voraussetzungen, unter denen der Bergwerksbesitzer oder 
der Bergmann eine Veränderung oder Aufhebung des Gedinges zu 
verlangen berechtigt ist; 
über die Art der Bemessung des Lohnes für den Fall, daß eine 
Vereinbarung über das Gedinge nicht zustande kommt; 
3. über Zeit und Art der Abrechnung; 
über Zeit und Art der Auszahlung des Lohnes; 
über die Voraussetzungen, unter denen Abzüge wegen ungenügender 
oder unvorschriftsmäßiger Arbeit gemacht werden dürfen, und gegebenen- 
falls über die Überwachung dieses Verfahrens durch Vertrauensmänner 
der Bergleute (§ 78 a des B.); 
über die Vertreter des Bergwerksbesitzers bei diesem Verfahren; 
über den gegen die Feststellung solcher Abzüge zulässigen Beschwerdeweg; 
sowie über die Verwendung der in Abzug gebrachten Geldbeträge; 
4. über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebsmaterialien 
und Werkzeuge. 
–12. 
Die Arbeitsordnung muß ferner Bestimmung treffen: 
1. nach § 87 Abs. 2, § 90 des BG. über die für die Lösung des Arbeits- 
verhältnisses vereinbarten Kündigungsfristen sowie über die Gründe, 
die zur Entlassung oder zum Austritt aus der Arbeit ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist berechtigen sollen, sofern es nicht bei den gesetz- 
lichen Vorschriften (§ 87 Abs. 1, §§ 88, 89 des B.) bewenden soll; 
2. nach § 78 Abs. 1 Satz 2 des B., sofern Strafen vorgesehen werden, 
über deren Art und Höhe, über die Art ihrer Festsetzung, über die 
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