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2. über die Art der Bemessung des Lohnes der Bergleute (Schichtlohn
oder Gedingelohn) sowie letzterufalls über die Art der Gedingestellung
und die Grundsätze der Gedingeabnahme;
über die zur Festsetzung des Schichtlohnes und zum Abschlusse so-
wie zur Abnahme des Gedinges ermächtigten Personen;
über den Zeitpunkt, bis zu dem nach Übernahme der Arbeit das
Gedinge abgeschlossen sein muß;
über die Beurkundung des abgeschlossenen Gedinges und über die
Bekanntgabe an die beteiligten Bergleute;
über die Voraussetzungen, unter denen der Bergwerksbesitzer oder
der Bergmann eine Veränderung oder Aufhebung des Gedinges zu
verlangen berechtigt ist;
über die Art der Bemessung des Lohnes für den Fall, daß eine
Vereinbarung über das Gedinge nicht zustande kommt;
3. über Zeit und Art der Abrechnung;
über Zeit und Art der Auszahlung des Lohnes;
über die Voraussetzungen, unter denen Abzüge wegen ungenügender
oder unvorschriftsmäßiger Arbeit gemacht werden dürfen, und gegebenen-
falls über die Überwachung dieses Verfahrens durch Vertrauensmänner
der Bergleute (§ 78 a des B.);
über die Vertreter des Bergwerksbesitzers bei diesem Verfahren;
über den gegen die Feststellung solcher Abzüge zulässigen Beschwerdeweg;
sowie über die Verwendung der in Abzug gebrachten Geldbeträge;
4. über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebsmaterialien
und Werkzeuge.
–12.
Die Arbeitsordnung muß ferner Bestimmung treffen:
1. nach § 87 Abs. 2, § 90 des BG. über die für die Lösung des Arbeits-
verhältnisses vereinbarten Kündigungsfristen sowie über die Gründe,
die zur Entlassung oder zum Austritt aus der Arbeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigen sollen, sofern es nicht bei den gesetz-
lichen Vorschriften (§ 87 Abs. 1, §§ 88, 89 des B.) bewenden soll;
2. nach § 78 Abs. 1 Satz 2 des B., sofern Strafen vorgesehen werden,
über deren Art und Höhe, über die Art ihrer Festsetzung, über die
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