Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 4. Weimar.“ 11. Februar 1905.
Inhalt: Ministerialverordnung, hetr. Todesursachen-Statistik, Seite 11.
15 Ministerialverordnung,
betreffend Todesursachen-Statistik.
1. Die Gemeindevorstände werden hierdurch angewiesen, zum Zwecke der Auf-
stellung einer Todesursachen-Statistik im Großherzogtum bei jedem inner-
halb ihres Gemeindebezirks eintretenden Sterbefalle die Todesursache zu
ermitteln.
Sie haben sich zu diesem Zwecke der Mithilfe der Standesbeamten
zu bedienen.
2. Die von dem Standesbeamten bei der Anzeige des Sterbefalles zu er-
mittelnde Todesursache ist in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung
zu belegen.
3. Über die Todesursachen ist vom Gemeindevorstand ein Verzeichnis nach
dem Muster der Anlage I zu führen, das am Schlusse des Jahres ab-
zuschließen und unverzüglich dem zuständigen Bezirksarzt zu überreichen ist.
4. Die Bezirksärzte haben die Verzeichnisse zu prüfen, zu berichtigen, zu
ergänzen und sie sodann nach dem Muster der Anlage II zusammenzustellen.
Dabei bleibt die Spalte „Zahl der Lebend= und Tot-Geborenen“ der An-
lage II unausgefüllt.
Die Zusammenstellungen sind alljährlich bis zum 1. März dem unter-
zeichneten Ministerialdepartement einzureichen.
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