Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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§ 3. 
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die 
Zulassung oder Zurückweisung des Prüflings zu verfügen. 
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts- 
Abgangszeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Prüfling 
ein dem § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des § 7 dieser 
Verordnung entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat. 
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der 
Prüfling nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen 
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Prüfling nach den vorgelegten 
Zeugnissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein 
ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann. 
* 4. 
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesamtheit 
der beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen statt. 
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. 
Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen 
in § 21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandes- 
gerichts vom 19. Februar 1877 bez. 27. November 1903. 
85. 
Die Prüfungen erfolgen durch eine Kommission, die bei dem Oberlandes- 
gericht für je ein Geschäftsjahr gebildet wird. Das Geschäftsjahr beginnt mit 
dem 1. April. 
Als Mitglieder dieser Kommission sind sämtliche ordentliche und außer- 
ordentliche Professoren der juristischen Fakultät der Universität Jena für die 
Dauer ihres Lehramts berufen. 
Zu Mitgliedern der Kommission werden ferner für jedes Geschäftsjahr 
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Richter aus der 
Zahl der Präsidenten und Räte des Oberlandesgerichts und der Richter des 
Oberlandesgerichtsbezirks ernannt; auch dürfen Staatsanwälte und Rechtsanwälte 
zu Kommissionsmitgliedern bestimmt werden. 
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden vom 
Präsidenten des Oberlandesgerichts für jedes Geschäftsjahr ernannt.
	        
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