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§ 3.
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die
Zulassung oder Zurückweisung des Prüflings zu verfügen.
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-
Abgangszeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Prüfling
ein dem § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des § 7 dieser
Verordnung entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat.
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der
Prüfling nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Prüfling nach den vorgelegten
Zeugnissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein
ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann.
* 4.
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesamtheit
der beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen statt.
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen.
Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen
in § 21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandes-
gerichts vom 19. Februar 1877 bez. 27. November 1903.
85.
Die Prüfungen erfolgen durch eine Kommission, die bei dem Oberlandes-
gericht für je ein Geschäftsjahr gebildet wird. Das Geschäftsjahr beginnt mit
dem 1. April.
Als Mitglieder dieser Kommission sind sämtliche ordentliche und außer-
ordentliche Professoren der juristischen Fakultät der Universität Jena für die
Dauer ihres Lehramts berufen.
Zu Mitgliedern der Kommission werden ferner für jedes Geschäftsjahr
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Richter aus der
Zahl der Präsidenten und Räte des Oberlandesgerichts und der Richter des
Oberlandesgerichtsbezirks ernannt; auch dürfen Staatsanwälte und Rechtsanwälte
zu Kommissionsmitgliedern bestimmt werden.
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden vom
Präsidenten des Oberlandesgerichts für jedes Geschäftsjahr ernannt.