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Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Bachsen.
Nummer 8. Weimar. 5— F J ..
Inhalt: Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von An-
steckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 16. Juli 1904, Seite 51.
WBeßauntmachung,
betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
Vom 16. Juli 1904.
[30] Der Bundesrat hat in Ausführung der §§ 3 und 4 des Gesetzes vom
25. Februar 1876, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh-
beförderungen auf Eisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 163), unter Aufhebung der
Bekanutmachungen vom 20. Juni 1886 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 200) und vom 26. Juli 1899 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 288)
nachstehende Festsetzungen getroffen.
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Desinfektion.
1.
(1) Die Beschlußfassung über die Zulassung von Ausnahmen von der durch
die §§ 1. und 2 des Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrate
vorbehalten.
(2) Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Aus-
lande belegenen Station endet, kann jedoch von der Regierung des deutschen
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