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BRegierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 39. Weimar. 30. Jannar 1906.
Juhalt: Ministerialverordnung, betr. die Vergltung für den Fortbildungsschulunterricht. Vom 24. Januar 1906,
Seite 75. — Ministerialbekanntmachung, betr. Beilegung der Fähigkeit an den Innungsausschuß der ver-
einigten Innungen zu Weimar, unter seinem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor
Gericht zu klagen und verklagt zu werden, Seite 76. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erstreckung der
Zuständigkeit des Generalkonsuls der Republik Guatemala, Herrn E. G. Carrillo in Hamburg auf das Groß-
herzogtum, Seite 76. — Ministerialbekanntmachung, betr. Durchschnittspreise für die Vergütung etwaiger
Landlieferungen für die Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung während der Zeit vom 1. April 1906
bis zum 1. April 1907, Seite 76. — Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung des 2. Nachtrags zum
Statut der slädtischen Sparkasse in Berga a. E., Seite 77. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt
und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 78.
Ministerialverordnung.
[8] Mit Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes über das
Volksschulwesen vom 24. Juni 1874 auf Grund des § 67 dieses Gesetzes, unter
5. Dezember 1903
Aufhebung der Bestimmung in Art. 37 Ziff. 6 der Ausführungsverordnung vom
16. Dezember 1874, folgendes verordnet:
Die Vergütung eines an einer Fortbildungsschule tätigen Lehrers ist vom
1. April 1906 ab nach der Zahl der Lehrstunden und der Schüler dergestalt
zu bemessen, daß für eine Unterrichtsstunde
bei 10 oder weniger Schülern mindestens. 1 J9,
bei 11 bis 20 Schülern mindestens l1950 1.,
bei mehr als 20 Schülern mindesten 2 „
aus der Ortsschulkasse gewährt werden.
Die Vergütung ist im voraus in einer Jahressumme festzusetzen; dabei
ist die durchschnittliche Zahl der Schüler, die innerhalb der letzten fünf Jahre
unterrichtet worden sind, zugrunde zu legen. Eine ÄAnderung des Betrages der
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