Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

76 
Vergütung aus dem Grunde, weil die Zahl der Schüler sich erhöht oder ver— 
ringert hat, ist in der Regel nicht vor dem Ablaufe von fünf Jahren seit der 
letzten Festsetzung der Durchschnittszahl der Schüler zulässig. 
Können sich Schulvorstand und Lehrer über die Höhe der Vergütung nicht 
einigen, so hat das Schulamt darüber zu entscheiden. 
Weimar, den 24. Januar 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rothe. 
Ministerialbekanntmachungen. 
(19] I. Von dem unterzeichneten Staatsministerium als Landeszentralbehörde ist 
dem Innungsausschuß der vereinigten Innungen zu Weimar die Fähigkeit bei- 
gelegt worden, unter seinem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten ein- 
zugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. 
Weimar, den 6. Januar 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
[10|] II. Die Zuständigkeit des Generalkonsuls der Republik Guatemala, 
Herrn E. G. Carrillo in Hamburg, welchem das Exequatur namens des Reichs 
erteilt ist, erstreckt sich auch auf das Großherzogtum. 
Weimar, den 29. Januar 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Außern. 
Hunnius i. V. 
(11| III. In Gemäßheit des § 19 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 über 
die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt S. 129) werden die Durchschnittspreise, 
nach welchen in der Zeit vom 1. April 1906 bis zum 1. April 1907 im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.