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Vergütung aus dem Grunde, weil die Zahl der Schüler sich erhöht oder ver—
ringert hat, ist in der Regel nicht vor dem Ablaufe von fünf Jahren seit der
letzten Festsetzung der Durchschnittszahl der Schüler zulässig.
Können sich Schulvorstand und Lehrer über die Höhe der Vergütung nicht
einigen, so hat das Schulamt darüber zu entscheiden.
Weimar, den 24. Januar 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Kultus.
Rothe.
Ministerialbekanntmachungen.
(19] I. Von dem unterzeichneten Staatsministerium als Landeszentralbehörde ist
dem Innungsausschuß der vereinigten Innungen zu Weimar die Fähigkeit bei-
gelegt worden, unter seinem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten ein-
zugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
Weimar, den 6. Januar 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
[10|] II. Die Zuständigkeit des Generalkonsuls der Republik Guatemala,
Herrn E. G. Carrillo in Hamburg, welchem das Exequatur namens des Reichs
erteilt ist, erstreckt sich auch auf das Großherzogtum.
Weimar, den 29. Januar 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Außern.
Hunnius i. V.
(11| III. In Gemäßheit des § 19 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 über
die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt S. 129) werden die Durchschnittspreise,
nach welchen in der Zeit vom 1. April 1906 bis zum 1. April 1907 im