Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Er hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem der jeweilige Bestand an 
Akten und Rissen ersichtlich sein muß. 
88. 
Sobald der Markscheider für ein Bergwerk die Markscheiderarbeiten über- 
nommen hat, ist er verpflichtet, dies dem Bergamte anzuzeigen. 
Werden die Markscheiderarbeiten für ein Bergwerk dem Markscheider ab- 
genommen, so sind die auf Kosten des Werks gefertigten Risse, Zeichnungen 
und Observationen samt den dazu gehörigen Akten an das Bergamt abzuliefern 
oder, wenn für die Fortsetzung der Arbeit ein anderer Markscheider angenommen 
ist, diesem unmittelbar auszuhändigen. Letzterer hat die erfolgte Ablieferung 
dem Bergamte anzuzeigen. 
§ 9. 
Von auflässigen Gruben hat der Markscheider die in § 8 bezeichneten 
Risse und Schriftstücke an das Bergamt abzuliefern. 
8 10. 
Der Markscheider ist für die Richtigkeit seiner Arbeiten und Angaben 
verantwortlich und haftet für den Schaden, der durch deren Unrichtigkeiten oder 
Mängel herbeigeführt wird. Er verliert diese Verantwortlichkeit nicht durch die 
Berufung auf Fehler und Mängel seiner Instrumente oder der angewandten 
Messungsweise oder auf Anweisungen, die ihm von dem Auftraggeber oder 
anderen Personen über die Ausführung seiner Arbeiten erteilt sind. 
Werden von dem Markscheider neben seinen Aufnahmen schon vorhandene 
Angaben oder rißliche Darstellungen anderer benutzt, so hat er diese vorher 
zu prüfen, auch in seinen Berechnungen und Rissen das, was von jenen 
Angaben usw. übernommen ist, soviel als möglich kenntlich zu machen. Stellen 
sich später in den von anderen übernommenen Angaben Unrichtigkeiten heraus, 
so liegt dem Markscheider der Beweis ob, daß er die übernommenen Angaben 
auf ihre Richtigkeit hin genügend untersucht hat. Vermag er diesen Beweis 
nicht zu erbringen, so trifft ihn dieselbe Verantwortlichkeit wie bei Unrichtig- 
keiten seiner eigenen Aufnahmen. 
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