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Er hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem der jeweilige Bestand an
Akten und Rissen ersichtlich sein muß.
88.
Sobald der Markscheider für ein Bergwerk die Markscheiderarbeiten über-
nommen hat, ist er verpflichtet, dies dem Bergamte anzuzeigen.
Werden die Markscheiderarbeiten für ein Bergwerk dem Markscheider ab-
genommen, so sind die auf Kosten des Werks gefertigten Risse, Zeichnungen
und Observationen samt den dazu gehörigen Akten an das Bergamt abzuliefern
oder, wenn für die Fortsetzung der Arbeit ein anderer Markscheider angenommen
ist, diesem unmittelbar auszuhändigen. Letzterer hat die erfolgte Ablieferung
dem Bergamte anzuzeigen.
§ 9.
Von auflässigen Gruben hat der Markscheider die in § 8 bezeichneten
Risse und Schriftstücke an das Bergamt abzuliefern.
8 10.
Der Markscheider ist für die Richtigkeit seiner Arbeiten und Angaben
verantwortlich und haftet für den Schaden, der durch deren Unrichtigkeiten oder
Mängel herbeigeführt wird. Er verliert diese Verantwortlichkeit nicht durch die
Berufung auf Fehler und Mängel seiner Instrumente oder der angewandten
Messungsweise oder auf Anweisungen, die ihm von dem Auftraggeber oder
anderen Personen über die Ausführung seiner Arbeiten erteilt sind.
Werden von dem Markscheider neben seinen Aufnahmen schon vorhandene
Angaben oder rißliche Darstellungen anderer benutzt, so hat er diese vorher
zu prüfen, auch in seinen Berechnungen und Rissen das, was von jenen
Angaben usw. übernommen ist, soviel als möglich kenntlich zu machen. Stellen
sich später in den von anderen übernommenen Angaben Unrichtigkeiten heraus,
so liegt dem Markscheider der Beweis ob, daß er die übernommenen Angaben
auf ihre Richtigkeit hin genügend untersucht hat. Vermag er diesen Beweis
nicht zu erbringen, so trifft ihn dieselbe Verantwortlichkeit wie bei Unrichtig-
keiten seiner eigenen Aufnahmen.
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