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II. Technische Vorschriften.
A. Markscheiderische Messungen.
I. Allgemeines.
§ 11.
Dem Markscheider ist bei seinen Arbeiten im allgemeinen die Wahl der
Meßinstrumente, sowie die Art und Weise der Ausführung überlassen. Er
ist jedoch für die kunstgerechte, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Aus-
führung seiner Arbeiten verantwortlich. Ist er ausnahmsweise an einer genauen
Messung verhindert und zu einer vorläufigen Messung genötigt, gegen deren
Sicherheit Bedenken obwalten, so ist dies nicht nur in seinen Vermessungs-
nachweisen und Berechnungen, sondern auch auf den Rissen zu bemerken.
2. Instrumente.
§ 12.
Der Markscheider hat sich die zur Ausübung seiner Geschäfte erforder-
lichen Meßinstrumente und -Geräte anzuschaffen und sie in gutem Zustande zu
erhalten.
Er muß einen geeichten Metermaßstab von Metall besitzen.
3. Maße.
§ 13.
Bei allen markscheiderischen Arbeiten dürfen nur die gesetzlich vor-
geschriebenen Maße in Anwendung kommen. Die durch Beschluß des Bundes-
rats vorgeschriebenen abgekürzten Bezeichnungen der Maße sind anzuwenden;
andere Abkürzungen sind unzulässig.
In den Messungsnachweisen und Berechnungen ist von einer Maß—
bezeichnung ganz abzusehen. Die Zahlen für die Meter sind als ganze Zahlen,
die Zahlen für Teile des Meters als Dezimalbrüche zu schreiben.
Die Umrechnung der früheren Landesmaße in die gesetzlich vorgeschriebenen
hat nach Maßgabe der Ministerialbekanntmachungen vom 17. Juni 1869 und
15. November 1869 (Reg.-Bl. S. 225, 368) zu geschehen.