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verhältnismäßig große Schwierigkeiten und Kosten erfordern würde. In diesem
Falle ist die grundrißliche Lage der Orientierungslinie und ihrer Parallelen
auf den Rissen anzugeben. Die Orientierung der Risse hat alsdann stets nach
der aufgetragenen Orientierungslinie zu erfolgen.
6. Tachymetrie.
8 18.
Die Tachymetrie darf nur in Anwendung kommen zum Entwerfen von
Schichtenlinien und Profilen sowie zu Raumvermessungen aller Art (Tagebaue,
Halden, Teiche und dergl.) und zur Aufmessung von Kulturverschiedenheiten, nie
aber zur Bestimmung wichtiger und genau festzulegender Punkte.
Die tachymetrischen Arbeiten dürfen nur von Dreiecks- oder Polygon—
punkten aus erfolgen, deren Lage genau ermittelt ist, niemals aber von tachy-
metrisch festgelegten Punkten aus.
7. Höhenmessungen.
§ 19.
Alle Höhenangaben sind auf Normal-Null zu beziehen.
Die Höhenermittelungen in den mit Theodoliten gemessenen Hauptstrecken
sind, soweit es möglich ist, mit dem Libelleninstrument durch geometrisches
Nivellement auszuführen. Bei zu starkem Ansteigen ist zum trigonometrischen
Nivellement mit dem Höhenkreis des Theodoliten zu schreiten.
In den weniger wichtigen Strecken genügt die Anwendung des Grad-
bogens. In den bald verschwindenden Abbaustrecken können die Höhen-
bestimmungen ganz unterbleiben.
8. Messungen unter Tage.
8 20.
Bei der Aufnahme und Nachtragung der Grubenbaue hat der Mark-
scheider sämtliche offenen und befahrenen Räume so zu vermessen, daß die
erforderlichen Horizontal= und Vertikalprojektionen angefertigt werden können.
In jeder Grube soll für die markscheiderischen Arbeiten eine sichere Grund-
lage von hinreichender Ausdehnung mittels Theodolitmessung geschaffen werden.
An diese können Kompaßmessungen von geringerer Wichtigkeit angeschlossen wer-
den, wenn hierdurch die Richtigkeit des Risses nicht gefährdet wird.