Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Kommt es bei einer markscheiderischen Angabe sowohl in den soöhligen 
Längen und Richtungen, als auch in den Saigerteufen auf eine besondere 
Genauigkeit an, wie bei allen Schacht- und Durchschlagsangaben, so ist der 
Zug bezw. das Nivellement mit den zuverlässigsten Instrumenten doppelt zu 
verrichten, zu berechnen und zuzulegen. 
8 21. 
Während des Ziehens in der Grube hat der Markscheider auf die 
geognostischen Verhältnisse, auf die Lagerungsstörungen, Verwerfungen, Ver- 
änderungen im Streichen und Fallen der Lagerstätte, auf abgehende Trümmer, 
auf die Beschaffenheit des Nebengesteins und dergleichen zu achten und seine 
Beobachtungen im Winkelbuche (§ 24) einzutragen, sowie durch Skizzen zu 
erläutern. 
Bei der Aufnahme und den Nachtragungen von Grubenbauen sind alle 
wichtigen Punkte, namentlich aber die Endpunkte der Messungen und solche 
Punkte, an welche spätere Züge sich anschließen, in geeigneter Weise durch 
Zeichen kenntlich zu machen. Diese Markscheiderzeichen hat der Markscheider 
stets in seiner Gegenwart, in wichtigen Fällen zugleich auch in der eines für 
die Erhaltung der Zeichen verantwortlichen Grubenbeamten schlagen zu lassen. 
Auf die Kennzeichnung und auf die Aufnahme der im § 20 Abst. 2 
erwähnten Theodolitzüge ist wegen der späteren Anschlußmessungen besondere 
Sorgfalt zu verwenden. 
Der Höhenabstand der Zeichen von der Streckensohle ist stets zu messen. 
Jede Nachtragung ist von dem letzten sichern Zeichen aus zu beginnen. 
§ 22. 
Die Hauptsohlenstrecke und solche Strecken, die längere Zeit offen erhalten 
werden müssen, sind stets mit dem Theodoliten zu vermessen. 
Die Hauptsohlenstrecken sind, sobald eine Länge von 500 m aufgefahren 
ist, vom Schachte oder von einem sicheren Zeichen aus neu zu vermessen. 
9. Fehlergrenzen. 
§ 23. 
Die Fehler bei den Markscheiderarbeiten werden je nach dem Zweck der 
letzteren beurteilt.
	        
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