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Kommt es bei einer markscheiderischen Angabe sowohl in den soöhligen
Längen und Richtungen, als auch in den Saigerteufen auf eine besondere
Genauigkeit an, wie bei allen Schacht- und Durchschlagsangaben, so ist der
Zug bezw. das Nivellement mit den zuverlässigsten Instrumenten doppelt zu
verrichten, zu berechnen und zuzulegen.
8 21.
Während des Ziehens in der Grube hat der Markscheider auf die
geognostischen Verhältnisse, auf die Lagerungsstörungen, Verwerfungen, Ver-
änderungen im Streichen und Fallen der Lagerstätte, auf abgehende Trümmer,
auf die Beschaffenheit des Nebengesteins und dergleichen zu achten und seine
Beobachtungen im Winkelbuche (§ 24) einzutragen, sowie durch Skizzen zu
erläutern.
Bei der Aufnahme und den Nachtragungen von Grubenbauen sind alle
wichtigen Punkte, namentlich aber die Endpunkte der Messungen und solche
Punkte, an welche spätere Züge sich anschließen, in geeigneter Weise durch
Zeichen kenntlich zu machen. Diese Markscheiderzeichen hat der Markscheider
stets in seiner Gegenwart, in wichtigen Fällen zugleich auch in der eines für
die Erhaltung der Zeichen verantwortlichen Grubenbeamten schlagen zu lassen.
Auf die Kennzeichnung und auf die Aufnahme der im § 20 Abst. 2
erwähnten Theodolitzüge ist wegen der späteren Anschlußmessungen besondere
Sorgfalt zu verwenden.
Der Höhenabstand der Zeichen von der Streckensohle ist stets zu messen.
Jede Nachtragung ist von dem letzten sichern Zeichen aus zu beginnen.
§ 22.
Die Hauptsohlenstrecke und solche Strecken, die längere Zeit offen erhalten
werden müssen, sind stets mit dem Theodoliten zu vermessen.
Die Hauptsohlenstrecken sind, sobald eine Länge von 500 m aufgefahren
ist, vom Schachte oder von einem sicheren Zeichen aus neu zu vermessen.
9. Fehlergrenzen.
§ 23.
Die Fehler bei den Markscheiderarbeiten werden je nach dem Zweck der
letzteren beurteilt.