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84.
Der Flächeninhalt des begehrten Feldes ist aus den Koordinaten der Eckpunkte zu berechnen
und auf Quadratmeter abzurunden. Die Berechnung ist dem Risse beizufügen.
85.
Der Fundpunkt muß als solcher deutlich gezeichnet und sein Abstand von der nächstgelegenen
Grenzlinie des begehrten Feldes eingeschrieben sein.
Seine Lage ist durch Koordinaten auf dem Risse anzugeben.
Außerdem ist eine Sonderaufnahme von der Umgebung des Fundpunktes an einer geeigneten
Stelle des Risses für sich darzustellen, in der eine in der Regel durch bloße Längenmessung aus—
zuführende, örtlich leicht nachzuprüfende Festlegung des Fundpunktes gegen benachbarte, ihrer Lage
nach unverückbare Tagesgegenstände mit beigeschriebenen Zahlen enthalten sein muß.
Diese Sonderaufnahme ist an die Landesaufnahme anzuschließen und muß eine mit Abstands-
zahlen beschriebene Parallele zur Abscissenachse und eine ebensolche zur Ordinatenachse enthalten.
Der Sonderaufnahme ist ein solcher Umfang zu geben, und es ist ein solcher Maßstab dafür zu
wählen, daß dadurch die Lage des Fundpunktes gemäß den Angaben und Feststellungen der
Mutung und der amtlichen Fundesuntersuchung vollkommen verdeutlicht wird.
86.
In dem Risse sind neben den zur Aufklärung erforderlichen Tagesgegenständen die Grenzen
der Flurbezirke und Forstreviere, in denen das Feld belegen ist, zur Darstellung zu bringen.
In der Überschrift des Risses sollen der Name der Mutung, das gemutete Mineral, die
überdeckten Flurbezirke und Forstreviere, sowie das Bergamt bezeichnet werden. Bei der Dar-
stellung sind die von dem Zentraldirektorium der Vermessungen herausgegebenen Bestimmungen
über die Anwendung gleichmäßiger Signaturen für geometrische Karten zu beachten.
§ 7.
Die Grenzen des Feldes sind mit roten gerissenen Linien anzugeben und die Eckpunkte
mit Buchstaben zu bezeichnen.
Die benachbarten oder überdeckenden Felder von Mutungen sind in roten gerissenen, die
von verliehenen Feldern in vollen Linien anzugeben. Neben die Namen der überdeckenden Felder
ist die Bezeichnung des Minerals zu setzen, auf das die Mutung oder Verleihung gerichtet ist.
88.
Zu den Mutungsrissen ist nur bestes auf Leinen aufgezogenes Zeichenpapier zu verwenden.
Die Form der Risse ist so einzurichten, daß die eine der beiden Abmessungen die Höhe von
33 em nicht überschreitet.
Nötigenfalls ist das Quadratnetz in schräger Richtung aufzutragen. Es sind zwei Riß-
exemplare anzufertigen, die durch die Aufschriften 1. und II. Ausfertigung zu unterscheiden sind.
Für den bei der Verleihung auf den Riß zu setzenden bergamtlichen Beglaubigungsvermerk
ist der nötige freie Raum vorzusehen.