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Ministerialverordnung
über das Verfahren bei der Vermessung und Versteinung der Grubenselder.
Vom 21. Januar 1906.
(15] Auf Grund des § 39 des Berggesetzes vom 1. März 1905 wird über
das Verfahren bei der Vermessung und Versteinung der Grubenfelder verordnet,
was folgt:
81.
Der Antrag auf Vermessung und Versteinung des verliehenen Gruben—
feldes (§ 38 des Berggesetzes) ist beim Bergamte zu stellen.
Wird die Vermessung und Versteinung von dem Eigentümer eines an-
grenzenden Bergwerks beantragt, so beschränkt sie sich auf die gemeinschaftliche
Grenze zwischen den beiden Bergwerken. ·
Auf Verlangen des Antragstellers ist die Vermessung und Versteinung in
den Fällen des Abs. 1 auf bestimmte Grenzlinien des Grubenfeldes, in den
Fällen des Abs. 2 auf einen bestimmten Teil der gemeinschaftlichen Grenze
zu beschränken.
8 2.
Die Versteinung erfolgt auf Grund der Verleihungsurkunde und des ihr
angehefteten Risses, falls ein solcher eingereicht worden ist.
83.
Ist ein Riß der Verleihungsurkunde beigefügt, so werden die Eckpunkte
des Grubenfeldes, soweit sie nicht mit schon vorhandenen, auf dem Risse dar—
gestellten Festpunkten zusammenfallen, auf Grund maßstäblicher Ermittelung
von dem Risse, durch Längenmessungen in das Gelände übertragen. Die
Längenmessungen müssen von benachbarten, ihrer Lage nach unverrückbaren Fest—
punkten ausgehen.
Ist kein Riß vorhanden, so sind auf Grund der in der Verleihungsurkunde
enthaltenen Beschreibung der Grenzen des Grubenfeldes dessen Eckpunkte in das
Gelände zu übertragen.