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84.
Die auf diese Weise (§ 3) bestimmten Eckpunkte sind durch Setzung von
Grenzsteinen zu vermarken.
Kann ein Grenzstein an dem Eckpunkte selbst wegen eines Geländehinder-
nisses nicht gesetzt werden, so ist der Eckpunkt durch Setzung von Sichersteinen
in geeigneter Weise festzulegen. Der genaue Abstand des Eckpunktes von diesen
Sichersteinen ist in dem über die Verhandlung aufzunehmenden Protokolle
(§ 10) anzugeben.
§ 5.
Die zur Vermarkung der Grubenfelder dienenden Grenz= und Sichersteine
müssen regelmäßig zugerichtet und durch das Bergwerkszeichen (Schlägel und
Eisen) gekennzeichnet, auch mit dem Anfangsbuchstaben des Namens der Grube
versehen sein. Sie sollen eine Stärke von 20 cm im Geviert und eine Länge
von wenigstens 70 cm besitzen.
Auf der Ebene des Kopfes ist die Grenzrichtung zu kennzeichnen.
Nach der Setzung darf der Kopf des Steins nicht mehr als 15 cm über
die Erdoberfläche hervorragen.
§ 6.
Unter dem Standorte der Grenz= und Sichersteine ist deren Lage, soweit
dies irgend tunlich ist, durch eiserne Rohre, in Zementbeton gelegte Drainröhren
oder durch eine durchlochte Platte unterirdisch festzulegen.
87.
Die versteinten Grenz- und Sicherpunkte sind im Felde ihrer Lage nach
durch Längenmessungen von geeigneten benachbarten Festpunkten, unter Anwen-
dung möglichst einfacher Meßkonstruktionen aber möglichst zahlreicher Messungs-
proben, dergestalt festzulegen, daß sie, falls sie verdeckt worden oder verloren
gegangen sind, wiederaufgefunden bezüglich wiederhergestellt werden können.
88.
Die Versteinung erfolgt durch einen konzessionierten Markscheider, dessen
Auswahl dem Bergwerkseigentümer zusteht.
Im Falle des § 1 Abs. 2 wird der mit der Vornahme der Versteinung
zu beauftragende Markscheider im Mangel einer Einigung der beteiligten Berg-
werkseigentümer vom Bergamte bestimmt.