Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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[17] II. Die nachstehend abgedruckten Änderungen der Satzungen der Spar- 
kasse zu Jena vom 22. Januar 1906 sind von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 9. Februar 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Anderungen der Satzungen der Sparkasse zu Jena. 
  
I. Im 8 8 wird der erste Absatz durch folgendes ersetzt: 
„Die Sparkasse ist berechtigt, an jeden Inhaber und Vorzeiger des Einlagebuches den 
aus dem Buche sich ergebenden Schuldbetrag an Kapital und Zinsen auszuzahlen, und 
es wird die Sparkasse durch jede derartige Auszahlung zu dem entsprechenden Betrage 
von ihrer Schuldverbindlichkeit befreit. 
Wer eine Zahlung auf ein Einlagebuch begehrt, hat das Buch vorzuweisen und die 
alsbaldige Abschreibung des zu zahlenden Betrages in dem Buche geschehen zu lassen. 
Die Sparkasse zahlt in der Regel Kapital wie Zinsen an den Inhaber des Schuldbuchs, 
auswärtigen Inhabern auch gegen Einsendung des Buches durch Übersendung mit der 
Post, und gilt der Postschein diesen gegenüber als Quittung über Empfang der Zu- 
sendung.“ 
II. Der erste Satz des § 15 der bisherigen Satzungen wird ausgeschaltet und am Schluß des 
§ 16 eingestellt, bei Streichung der Worte im vorletzten Absatz des § 16 „weiter“ bis „zustehen“. 
Die übrigen Bestimmungen des § 15 werden durch folgendes ersetzt: 
„Nach Beschluß der Generalversammlung können, sofern das eigene Vermögen der 
Sparkasse (Reinvermögen im Sinne des § 14) 10 % der Einlagen übersteigt, vom Über- 
schuß Zuwendungen für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gemacht werden. Betragen 
die Einlagen mehr als 10 000000 Mark, so tritt diese Befugnis ein, sofern das eigene 
Vermögen 10 % von letzterer Summe und 5% von dem darübergehenden Einlagenbetrage 
übersteigt. 
Zu derartigen Zuwendungen ist die Genehmigung des hohen Protektorates vor- 
behalten. 
Von dem aus der Jahresbilanz sich ergebenden Reingewinn sind 50 % dem Reserve- 
fonds (§ 14) zuzuschlagen; falls diese zu einer 3 ½ prozentigen Verzinsung des Reserve- 
fonds nicht ausreichen sollten, ist der Reingewinn zunächst zur Deckung dieses Zinsen- 
betrags zu verwenden.
	        
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