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Anteile an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinn—
bezug übertragen werden, bedarf der Erlaubnis des Staatsministeriums.
Das Gleiche gilt bezüglich des Handels mit Promessen auf Prämien von
Prämien-Juhaberpapieren.
83.
Wer ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte
öffentlicher Lotterieen oder Urkunden, vermittelst deren Anteile an solchen Losen
oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden,
feilbietet oder veräußert oder zeitweise an einen anderen überläßt, wird, soweit
nicht eine Bestrafung nach den §§ 6, 7 verwirkt ist, mit Geldstrafe von 100
bis zu 1500 MA bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der bei einem solchen Geschäfte als
Mittelsperson mitwirkt.
84.
Wer ohne staatliche Ermächtigung mit Promessen auf Prämien von Prämien—
Inhaberpapieren Handel treibt, oder bei einem solchen Geschäfte als Mittels—
person mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu 150. für jeden Fall der Zuwider-
handlung bestraft.
85.
Wer in einer außerhalb des Großherzogtums veranstalteten öffentlichen
Lotterie spielt, die vom Staatsministerium nicht zugelassen ist, wird mit Geld—
strafe bis zu 600 A oder im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft bestraft.
86.
Wer sich dem Verkaufe oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines
Losabschnitts oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der in § 5
bezeichneten Lotterieen unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los, einen Los-
abschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Ver-
äußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000./ bestraft. Die gleiche
Strafe trifft denjenigen, der bei einem solchen Geschäft oder einer solchen Hand-
lung als Mittelsperson mitwirkt.
Ist die Zuwiderhandlung von einer Person begangen, die den Losehandel
gewerbsmäßig betreibt oder bei ihm gewerbsmäßig Hilfe leistet, oder ist sie
durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden